Übergabe & Betrieb
Wohnungsübergabeprotokoll
Ein Wohnungsübergabeprotokoll dokumentiert Zustand, Zählerstände und Schlüssel einer Wohnung bei Ein- oder Auszug; es ist freiwillig, aber beweiskräftig.
Passende VorlageWohnungsübergabeprotokoll erstellen: Vorlage für Einzug & Auszug ausfüllen (PDF & Word)
Das Wohnungsübergabeprotokoll ist ein von Vermieter und Mieter gemeinsam unterschriebenes Dokument, das bei Einzug und Auszug den Zustand der Wohnung festhält: Raum für Raum vorhandene Mängel, Zählerstände, übergebene Schlüssel und den Renovierungszustand. Eine gesetzliche Pflicht dazu gibt es nicht. Das Gesetz kennt nur die Pflichten dahinter: Der Mieter muss die Wohnung nach Ende des Mietverhältnisses zurückgeben (§ 546 BGB) und haftet nicht für Veränderungen oder Verschlechterungen durch vertragsgemäßen Gebrauch (§ 538 BGB).[1]
Seine Bedeutung liegt in der Beweisfunktion. Wer später behauptet, ein Schaden sei beim Einzug noch nicht da gewesen, muss das belegen. Ein beidseitig unterschriebenes Protokoll hat für den festgehaltenen Zustand erheblichen Beweiswert und wirkt in beide Richtungen: Mängel, die beim Auszug nicht vermerkt sind, kann der Vermieter später nur schwer geltend machen.
Die Vorlage für Einzug und Auszug, als PDF und Word, steht unter Wohnungsübergabeprotokoll: Vorlage.
Was für Vermieter zählt
Für Privatvermieter ist das Protokoll das wichtigste Dokument im Streit um Mietkaution, Schönheitsreparaturen und Schadensersatz. Entscheidend ist die Frist des § 548 BGB: Ersatzansprüche des Vermieters wegen Veränderungen oder Verschlechterungen verjähren sechs Monate nach Rückgabe der Wohnung.[2] Was bis dahin nicht geltend gemacht ist, ist verloren, so gut es auch dokumentiert sein mag. Umgekehrt verjähren Ansprüche des Mieters auf Ersatz von Aufwendungen sechs Monate nach Vertragsende. Die Zählerstände im Protokoll sind zugleich die Grundlage, um die Betriebskosten zwischen altem und neuem Mieter abzugrenzen.
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Dieser Beitrag gibt Erfahrungen und allgemeine Informationen wieder und ersetzt keine Rechtsberatung. Für verbindliche Auskünfte zu Mietrecht und Steuern wenden Sie sich bitte an eine Anwältin, einen Anwalt oder eine Steuerberatung.