Regulierung & Politik
Mietpreisbremse
Die Mietpreisbremse begrenzt die Miete bei Neuvermietung in ausgewiesenen angespannten Wohnungsmärkten auf höchstens 10 % über der ortsüblichen Vergleichsmiete.
Ausführlich im RatgeberMietpreisbremse für Vermieter: Wo sie gilt, welche Ausnahmen zählen und wie Sie die zulässige Miete berechnen
Mietpreisbremse ist die gängige Bezeichnung für die §§ 556d bis 556g BGB. Sie gilt nur in Gebieten, die eine Landesregierung per Rechtsverordnung als angespannten Wohnungsmarkt ausgewiesen hat. Dort darf die Miete zu Beginn eines neuen Mietverhältnisses die ortsübliche Vergleichsmiete um höchstens zehn Prozent übersteigen.[1] Betroffen ist jede Neuvermietung von Wohnraum in diesen Gebieten, unabhängig davon, ob der Vermieter eine Wohnung oder hundert besitzt.
Das Gesetz kennt drei Ausnahmen: Eine höhere Vormiete darf gehalten werden. Wohnungen, die nach dem 1. Oktober 2014 erstmals genutzt und vermietet wurden, sind ausgenommen. Und die erste Vermietung nach einer umfassenden Modernisierung fällt ebenfalls nicht unter die Grenze.
Was für Vermieter zählt
Ob Ihre Wohnung in einem Gebiet mit Mietpreisbremse liegt, entscheidet die Verordnung Ihres Bundeslandes, nicht die Größe Ihres Bestands. Wer sich auf eine Ausnahme berufen will, muss den Mieter vor Vertragsschluss unaufgefordert und in Textform darüber informieren. Fehlt diese Auskunft, kann sich der Vermieter zunächst nicht auf die Ausnahme berufen.[2] Der Mieter kann eine überhöhte Miete rügen und zu viel gezahlte Beträge zurückverlangen. Ein Verstoß ist für sich keine Ordnungswidrigkeit; die Vereinbarung ist insoweit unwirksam. Erst deutlich höhere Mieten können als Mietwucher verfolgt werden. In der Praxis ist der Mietspiegel die wichtigste Grundlage, um die Vergleichsmiete zu belegen.
Rechtslage (Stand September 2026)
Der Bundestag hat die Verordnungsermächtigung am 26. Juni 2025 um vier Jahre verlängert. Landesverordnungen dürfen nun längstens bis zum 31. Dezember 2029 gelten; das Gesetz trat am 23. Juli 2025 in Kraft. Zehn-Prozent-Grenze, Vormietenregel und Neubau-Stichtag blieben unverändert.[3] Der Regierungsentwurf „Mietrecht II“ (BT-Drs. 21/6807) wurde am 9. Juli 2026 in erster Lesung beraten. Er würde Regeln zum Möblierungszuschlag in die Mietpreisbremse einfügen, ist aber nicht in Kraft.
Verwandte Begriffe
Kommt vor in
- NewsSachsen-Anhalt-Wahl 2026: Was die Wahlprogramme für private Vermieter bedeuten
- RatgeberIndexmiete oder Staffelmiete: Was für Vermieter besser ist — mit Rechenbeispielen
- RatgeberKaltmiete festlegen: Warum der beste Mieter mehr wert ist als 50 € mehr Miete
- RatgeberMietpreisbremse, Milieuschutz, Zweckentfremdung: Was die großen Städte regulieren
- RatgeberMilieuschutzgebiet: Was Vermieter und Eigentümer wissen müssen
- RatgeberOrtsübliche Vergleichsmiete ermitteln: Mietspiegel richtig anwenden
Dieser Beitrag gibt Erfahrungen und allgemeine Informationen wieder und ersetzt keine Rechtsberatung. Für verbindliche Auskünfte zu Mietrecht und Steuern wenden Sie sich bitte an eine Anwältin, einen Anwalt oder eine Steuerberatung.