Miete & Mietvertrag

Möblierungszuschlag

Der Möblierungszuschlag ist der Anteil der Miete, den ein Vermieter für die mitvermietete Einrichtung verlangt; im BGB ist er bislang nicht geregelt.

Nicolai Schmid·Gründer von Nunc MietProfi·Aktualisiert am

Ausführlich im RatgeberMöbliert vermieten: Möblierungszuschlag berechnen, Vertrag richtig aufsetzen, Steuern

Der Möblierungszuschlag ist der Teil der Miete, der die Überlassung von Möbeln und Einrichtungsgegenständen abgilt. Er ist kein eigener Vertragsbestandteil, sondern eine Zuschlagsposition innerhalb der Nettokaltmiete. Das BGB kennt den Begriff bislang nicht. Bedeutung hat er vor allem im Verhältnis zur Mietpreisbremse: Möblierte Wohnungen unterliegen § 556d BGB wie unmöblierte, und der Zuschlag muss sich als angemessener Aufschlag auf die ortsübliche Vergleichsmiete rechtfertigen lassen. Wie hoch er sein darf, haben bisher Instanzgerichte mit unterschiedlichen Modellen beantwortet, meist ausgehend vom Zeitwert der Möbel.

Von der Bremse ausgenommen ist möblierter Wohnraum nur in den engen Fällen des § 549 Abs. 2 BGB, etwa ein möbliertes Zimmer in der vom Vermieter selbst bewohnten Wohnung oder Wohnraum zum nur vorübergehenden Gebrauch.[1]

Was für Vermieter zählt

Für Privatvermieter war die möblierte Vermietung lange ein Weg, in regulierten Märkten höhere Mieten zu erzielen. Das trägt nur, wenn der Zuschlag begründbar ist und die Wohnung tatsächlich eingerichtet ist. Eine Einbauküche allein ist ein Ausstattungsmerkmal, kein Möblierungsgrund. Wer den Zuschlag nicht getrennt von der Grundmiete dokumentiert, kann ihn in einem Rückforderungsstreit kaum belegen. Der Zuschlag ist außerdem Teil der Miete: Er zählt bei der Mietkaution mit und unterliegt denselben Erhöhungsregeln.

Rechtslage (Stand September 2026)

Der Regierungsentwurf zur Änderung des Wohn- und Geschäftsraummietrechts (BT-Drs. 21/6807) will den Zuschlag erstmals gesetzlich fassen. Er soll monatlich höchstens ein Prozent des geschätzten Zeitwerts der Einrichtung betragen; bei vollständig möblierten Wohnungen gilt ein Zuschlag bis zehn Prozent der Miete für den unmöblierten Wohnraum als vermutet angemessen. Vermieter sollen den Zuschlag vor Vertragsschluss unaufgefordert ausweisen; sonst gilt die Wohnung für die Miethöhenprüfung als unmöbliert. Der Bundestag hat den Entwurf am 9. Juli 2026 in erster Lesung beraten. Beschlossen ist nichts; es gilt weiter die bisherige Rechtslage.[2]

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Dieser Beitrag gibt Erfahrungen und allgemeine Informationen wieder und ersetzt keine Rechtsberatung. Für verbindliche Auskünfte zu Mietrecht und Steuern wenden Sie sich bitte an eine Anwältin, einen Anwalt oder eine Steuerberatung.