Miete & Mietvertrag

Zeitmietvertrag

Ein Zeitmietvertrag ist ein nach § 575 BGB befristeter Wohnraummietvertrag, der ohne Kündigung endet und einen gesetzlichen Befristungsgrund braucht.

Nicolai Schmid·Gründer von Nunc MietProfi·Aktualisiert am

Ausführlich im RatgeberBefristeter Mietvertrag (Zeitmietvertrag): Wann er wirklich funktioniert — und die bessere Alternative

Ein Zeitmietvertrag ist ein Mietvertrag über Wohnraum, der zu einem festen Termin endet, ohne dass gekündigt werden muss. Er ist nur als qualifizierter Zeitmietvertrag nach § 575 BGB möglich. Der Vermieter braucht einen der drei gesetzlichen Gründe: Er will die Räume nach Ablauf für sich, seine Familie oder Haushaltsangehörige nutzen; er will sie beseitigen oder so wesentlich verändern oder instand setzen, dass die Arbeiten bei fortbestehender Miete erheblich erschwert würden; oder er will sie an einen zur Dienstleistung Verpflichteten vermieten. Diesen Grund muss er dem Mieter bei Vertragsschluss schriftlich mitteilen. Fehlt die Mitteilung, gilt der Vertrag als unbefristet.[1]

Eine Befristung ohne Grund ist etwas anderes als ein Kündigungsausschluss: Der Ausschluss bindet beide Seiten für eine bestimmte Zeit, der Vertrag endet danach aber nicht von selbst.

Was für Vermieter zählt

Der Zeitmietvertrag passt für Privatvermieter, die eine Wohnung absehbar wieder brauchen, etwa für ein Kind nach dem Studium oder vor einer geplanten Kernsanierung. Der Vorteil: keine Kündigung, kein Streit über Eigenbedarf, keine Sozialklausel. Der Preis ist Verbindlichkeit. Frühestens vier Monate vor Ablauf kann der Mieter verlangen, dass Sie binnen eines Monats mitteilen, ob der Grund noch besteht. Tritt er später ein, kann der Mieter eine entsprechende Verlängerung verlangen; entfällt er, eine unbefristete Fortsetzung. Abweichende Vereinbarungen zum Nachteil des Mieters sind unwirksam.

Im Übrigen gilt das normale Mietrecht: Mietpreisbremse, Mietkaution und Betriebskostenabrechnung ändern sich durch die Befristung nicht. Eine Vermietung nur zum vorübergehenden Gebrauch, etwa an Monteure oder Messegäste, ist kein Zeitmietvertrag, sondern fällt unter § 549 Abs. 2 Nr. 1 BGB, siehe Kurzzeitvermietung.

Rechtslage (Stand September 2026)

§ 575 BGB ist unverändert. Der Regierungsentwurf BT-Drs. 21/6807 will die Ausnahme für vorübergehenden Gebrauch auf grundsätzlich sechs Monate begrenzen, einmalig verlängerbar auf acht Monate. Erste Lesung im Bundestag war am 9. Juli 2026; das Gesetz ist nicht in Kraft.[2]

Verwandte Begriffe

Dieser Beitrag gibt Erfahrungen und allgemeine Informationen wieder und ersetzt keine Rechtsberatung. Für verbindliche Auskünfte zu Mietrecht und Steuern wenden Sie sich bitte an eine Anwältin, einen Anwalt oder eine Steuerberatung.