Regulierung & Politik

Kurzzeitvermietung

Kurzzeitvermietung ist die Überlassung von Wohnraum für Tage oder Wochen an wechselnde Gäste; sie unterliegt Registrierungspflicht und Zweckentfremdungsrecht.

Nicolai Schmid·Gründer von Nunc MietProfi·Aktualisiert am

Ausführlich im RatgeberMietpreisbremse, Milieuschutz, Zweckentfremdung: Was die großen Städte regulieren

Kurzzeitvermietung ist die Überlassung einer Wohnung oder eines Zimmers für kurze Zeit an wechselnde Gäste, typischerweise über Plattformen wie Airbnb oder Booking. Sie ist rechtlich von zwei Dingen zu trennen. Erstens vom Wohnraummietvertrag: Wer eine Wohnung Gästen tageweise überlässt, schließt Beherbergungsverträge, kein Mietverhältnis mit Kündigungsschutz. Zweitens von der Vermietung „zum vorübergehenden Gebrauch“ nach § 549 Abs. 2 Nr. 1 BGB, etwa an einen Pendler für einige Monate; dort gelten Kündigungsschutz und Mietpreisbremse nicht, gewohnt wird aber.

Ob und wie lange Kurzzeitvermietung erlaubt ist, regelt das Zweckentfremdungsrecht der Länder und Gemeinden. In Berlin darf die selbst genutzte Hauptwohnung bis zu 49 Prozent der Fläche ohne Genehmigung an Gäste vermietet werden; die ganze Hauptwohnung braucht eine Genehmigung, eine Zweitwohnung darf höchstens 90 Tage im Jahr vermietet werden. Jedes Angebot muss eine Registriernummer des Bezirksamts tragen.[1] In Leipzig sind zwölf Wochen im Jahr genehmigungsfrei.

Was für Vermieter zählt

Für Privatvermieter ist Kurzzeitvermietung selten eine Alternative zur Dauervermietung: In den meisten Großstädten ist sie für nicht selbst genutzte Wohnungen genehmigungspflichtig, und die Bußgelder reichen in Berlin bis 500.000 Euro. Wer eine möblierte Wohnung für einige Monate vermietet, bewegt sich dagegen im Wohnraummietrecht und muss dessen Grenzen kennen.

Rechtslage (Stand September 2026)

Seit dem 20. Mai 2026 gilt die EU-Verordnung 2024/1028; das deutsche Durchführungsgesetz (KVDG) macht die Bundesnetzagentur zur zentralen Datenstelle, über die Plattformen Buchungsdaten an die Kommunen melden.[2] Der Regierungsentwurf „Mietrecht II“ (BT-Drs. 21/6807, erste Lesung 9. Juli 2026) will die Vermietung zum vorübergehenden Gebrauch auf sechs Monate begrenzen, verlängerbar auf insgesamt acht; darüber gilt volles Wohnraummietrecht.[3] Er ist nicht in Kraft.

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Dieser Beitrag gibt Erfahrungen und allgemeine Informationen wieder und ersetzt keine Rechtsberatung. Für verbindliche Auskünfte zu Mietrecht und Steuern wenden Sie sich bitte an eine Anwältin, einen Anwalt oder eine Steuerberatung.