Regulierung & Politik

Zweckentfremdung

Zweckentfremdung ist die Nutzung von Wohnraum zu anderen Zwecken als Wohnen (Ferienwohnung, Gewerbe, langer Leerstand); in vielen Städten genehmigungspflichtig.

Nicolai Schmid·Gründer von Nunc MietProfi·Aktualisiert am

Ausführlich im RatgeberMietpreisbremse, Milieuschutz, Zweckentfremdung: Was die großen Städte regulieren

Zweckentfremdung liegt vor, wenn Wohnraum anderen Zwecken als dem dauerhaften Wohnen zugeführt wird. Das Recht dazu ist Landesrecht: Die Länder erlassen Zweckentfremdungsverbotsgesetze, und Gemeinden mit Wohnungsmangel setzen sie per Satzung oder Verordnung um. Berlin hat ein landesweites Zweckentfremdungsverbot-Gesetz (ZwVbG), in Sachsen gilt die Leipziger Satzung seit dem 1. September 2024, weitere Regelungen gibt es unter anderem in Bayern, Hamburg, Nordrhein-Westfalen und Baden-Württemberg. Wo kein Gesetz und keine Satzung gilt, ist Zweckentfremdung erlaubt.

Als Zweckentfremdung gelten typischerweise vier Fälle: die wiederholte Vermietung an Feriengäste, die gewerbliche oder freiberufliche Nutzung, der Abriss und der Leerstand über eine bestimmte Dauer. In Berlin ist Leerstand von mehr als drei Monaten zweckfremd und dem Bezirksamt zu melden, Sanierungsleerstand bis zwölf Monate ist genehmigungsfrei.[1] In Leipzig zählt Leerstand erst ab zwölf Monaten und Ferienvermietung ab zwölf Wochen im Jahr.[2]

Was für Vermieter zählt

Das Verbot ist ein Verbot mit Genehmigungsvorbehalt: Wer Wohnraum anders nutzen will, braucht eine Genehmigung, die oft an Ausgleichszahlungen oder Ersatzwohnraum geknüpft ist. Für Privatvermieter relevant sind vor allem Kurzzeitvermietung und Leerstand. Wer eine Wohnung zwischen zwei Mietverhältnissen länger renoviert oder nach einem Auszug nicht sofort neu vermietet, sollte die örtliche Frist kennen. Die Bußgelder sind hoch: in Berlin bis zu 500.000 Euro, in Leipzig bis zu 100.000 Euro. Vermietung zum vorübergehenden Gebrauch, etwa an Berufspendler für einige Monate, ist in der Regel keine Zweckentfremdung, solange gewohnt wird.

Rechtslage (Stand September 2026)

Seit dem 20. Mai 2026 gilt die EU-Verordnung 2024/1028 zum Datenaustausch bei Kurzzeitvermietungen. Plattformen übermitteln Buchungsdaten über die Bundesnetzagentur an die zuständigen Behörden; Gastgeber brauchen eine Registriernummer.[3] Die Kontrolle von Zweckentfremdung durch Ferienvermietung wird dadurch systematisch statt stichprobenartig.

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