Regulierung & Politik
Kappungsgrenze
Die Kappungsgrenze begrenzt Mieterhöhungen im laufenden Mietverhältnis auf 20 %, in angespannten Gebieten auf 15 % innerhalb von drei Jahren (§ 558 Abs. 3 BGB).
Die Kappungsgrenze ist eine Obergrenze für Mieterhöhungen im bestehenden Mietverhältnis. Nach § 558 Abs. 3 BGB darf die Miete innerhalb von drei Jahren um höchstens 20 Prozent steigen, auch wenn die ortsübliche Vergleichsmiete noch nicht erreicht ist. In Gemeinden, die eine Landesregierung per Verordnung als Gebiet mit gefährdeter Wohnraumversorgung bestimmt hat, sinkt die Grenze auf 15 Prozent. Solche Verordnungen gelten jeweils höchstens fünf Jahre.[1]
Die Kappungsgrenze ist damit das Gegenstück zur Mietpreisbremse: Diese begrenzt die Miete bei Neuvermietung, die Kappungsgrenze das Tempo im laufenden Vertrag. Beide knüpfen an die Vergleichsmiete an, gelten aber unabhängig voneinander.
Was für Vermieter zählt
Die Grenze greift bei jeder Mieterhöhung nach § 558 BGB, also dem Verlangen auf Zustimmung zur Anpassung an die Vergleichsmiete. Nicht erfasst sind Erhöhungen nach einer Modernisierung sowie vereinbarte Index- oder Staffelmieten; dafür gelten eigene Regeln. Zusätzlich muss die Miete zum Zeitpunkt der Erhöhung seit 15 Monaten unverändert sein.
Die meisten Länder haben abgesenkte Kappungsgrenzen erlassen, meist für ihre Großstädte und Ballungsräume. Ob Ihre Wohnung darunter fällt, ergibt sich aus der Gebietsliste der jeweiligen Landesverordnung. Für Privatvermieter ist die praktische Folge, dass eine über Jahre nicht angepasste Miete nur schrittweise an den Mietspiegel herangeführt werden kann.
Rechtslage (Stand September 2026)
Die gesetzlichen Sätze von 20 und 15 Prozent sind unverändert. Die Fraktion Die Linke fordert im Bundestag (Antrag vom 25. August 2026, BT-Drs. 21/7688), Mieterhöhungen in angespannten Märkten ganz auszuschließen und andernorts auf sechs Prozent in drei Jahren zu begrenzen.[2] Ein Gesetzentwurf der Bundesregierung dazu liegt nicht vor.
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Dieser Beitrag gibt Erfahrungen und allgemeine Informationen wieder und ersetzt keine Rechtsberatung. Für verbindliche Auskünfte zu Mietrecht und Steuern wenden Sie sich bitte an eine Anwältin, einen Anwalt oder eine Steuerberatung.