Nebenkostenabrechnung für Vermieter: Frist, Pflichtinhalte, Umlageschlüssel — und die Fehler, die Nachforderungen kosten

Nicolai Schmid·Gründer von Nunc MietProfi·Aktualisiert am

Kurz zusammengefasst: Die Betriebskostenabrechnung muss dem Mieter spätestens zwölf Monate nach Ende des Abrechnungszeitraums zugehen — für das Kalenderjahr 2025 also bis zum 31. Dezember 2026. Danach ist eine Nachforderung ausgeschlossen, ein Guthaben schulden Sie trotzdem. Die Abrechnung braucht vier Bestandteile: Gesamtkosten je Kostenart, Umlageschlüssel, Anteil des Mieters, Abzug der Vorauszahlungen. Formelle Fehler bei Gesamtkosten, Umlageschlüssel oder Mieteranteil verhindern die Fristwahrung für die betroffenen Positionen — für die ganze Abrechnung nur, wenn der Fehler sie insgesamt erfasst; falsch oder gar nicht angesetzte Vorauszahlungen sind dagegen materielle Fehler. Umlegen dürfen Sie nur Positionen des § 2 BetrKV, die der Mietvertrag erfasst; Verwaltung, Instandhaltung und Rücklagen bleiben bei Ihnen. Heiz- und Warmwasserkosten folgen der Heizkostenverordnung (50–70 % nach Verbrauch), die CO₂-Kosten dem Stufenmodell des CO₂-Kostenaufteilungsgesetzes.

Die jährliche Abrechnung ist der Moment, in dem sich entscheidet, ob die vereinbarten Vorauszahlungen zu Geld werden — oder ob Sie auf einem Teil der Kosten sitzen bleiben. Wie Sie die Umlage bei der Neuvermietung vertraglich anlegen und die Vorauszahlung kalkulieren, steht im Beitrag Nebenkosten bei Neuvermietung festlegen. Dieser Beitrag setzt ein Jahr später an: bei der Abrechnung selbst, ihren Fristen, Pflichtinhalten und den Einwänden, die danach kommen.

Die Frist: zwölf Monate, dann ist die Nachforderung weg

§ 556 Abs. 3 BGB verlangt, dass Sie über Vorauszahlungen jährlich abrechnen und dem Mieter die Abrechnung spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Ende des Abrechnungszeitraums mitteilen.[1] Danach ist eine Nachforderung ausgeschlossen — es sei denn, Sie haben die Verspätung nicht zu vertreten, etwa weil ein Versorger seine Jahresrechnung nicht geliefert hat; dann müssen Sie unverzüglich nachholen und den Grund belegen können. Dass die Eigentümergemeinschaft ihre Jahresabrechnung noch nicht beschlossen hat, entschuldigt nach dem BGH nicht (Urteil vom 25.01.2017, VIII ZR 249/15 (öffnet in neuem Tab)).

Drei Details, die regelmäßig übersehen werden:

  • Der Abrechnungszeitraum darf höchstens zwölf Monate umfassen. Üblich ist das Kalenderjahr; jeder andere Zwölfmonatszeitraum ist zulässig, wenn er vereinbart oder durchgängig praktiziert wird.
  • Maßgeblich ist der Zugang, nicht das Absenden. Eine am 30. Dezember abgeschickte Abrechnung, die am 2. Januar ankommt, ist verspätet.
  • Guthaben bleiben geschuldet. Der Ausschluss trifft nur Ihre Nachforderung; ein Guthaben müssen Sie auch aus einer verspäteten Abrechnung auszahlen.

Kalenderbeispiel: Abrechnungszeitraum 1. Januar bis 31. Dezember 2025 — die Abrechnung muss dem Mieter bis zum 31. Dezember 2026 vorliegen. Endet Ihr Zeitraum am 30. Juni 2026, läuft die Frist am 30. Juni 2027 ab.

Die vier Pflichtinhalte: formell wirksam oder Frist verpasst

Ob eine Abrechnung die Frist wahrt, hängt nicht davon ab, ob jede Zahl stimmt, sondern ob sie formell ordnungsgemäß ist. Der Bundesgerichtshof verlangt dafür in Gebäuden mit mehreren Wohnungen regelmäßig vier Mindestangaben (zuletzt bestätigt im Urteil vom 29.01.2020, VIII ZR 244/18):[2]

  1. Zusammenstellung der Gesamtkosten je Betriebskostenart.
  2. Angabe und, soweit nötig, Erläuterung des Umlageschlüssels — „Wohnfläche“ mit Gesamt- und Wohnungsfläche braucht keine Erklärung, ein ungewöhnlicher Schlüssel schon.
  3. Berechnung des Anteils des Mieters.
  4. Abzug der geleisteten Vorauszahlungen mit Saldo — falsch oder gar nicht angesetzte Vorauszahlungen betreffen die materielle Richtigkeit, nicht die formelle Wirksamkeit (Urteil vom 15.02.2012, VIII ZR 197/11 (öffnet in neuem Tab)).

Seit 2016 (Urteil vom 20.01.2016, VIII ZR 93/15 (öffnet in neuem Tab)) müssen Sie nicht mehr offenlegen, wie Sie nicht umlagefähige Anteile aus den Gesamtkosten herausgerechnet haben; der umgelegte Gesamtbetrag je Kostenart genügt. „Sonstige Betriebskosten“ dürfen Sie dagegen nicht als Sammelposten ausweisen, sondern müssen sie einzeln benennen (Beschluss vom 06.07.2021, VIII ZR 371/19 (öffnet in neuem Tab)).

Formeller FehlerMaterieller Fehler
BeispielUmlageschlüssel fehlt, Gesamtkosten nur als Summe ohne Kostenarten, Sammelposten „Sonstiges“falsche Fläche, Verwaltungskosten mit umgelegt, Vorauszahlungen zu niedrig oder gar nicht angesetzt, Rechenfehler
WirkungBetroffene Positionen sind unwirksam und wahren die Frist nicht; die ganze Abrechnung nur bei einem Fehler, der sie insgesamt erfasstAbrechnung ist wirksam, nur die Position ist zu korrigieren
Nach FristablaufNachforderung für die formell fehlerhaften Positionen verloren; eine restliche Nachforderung bleibt nur, soweit die formell ordnungsgemäß abgerechneten Kosten nach Herausrechnen der fehlerhaften Positionen die Vorauszahlungen übersteigenKorrektur zu Lasten des Mieters grundsätzlich ausgeschlossen (Urteil vom 30.03.2011, VIII ZR 133/10 (öffnet in neuem Tab) — Ausnahme nur bei einem für den Mieter offensichtlichen, sofort korrigierten Fehler); zulässig bleibt eine Korrektur, die nur ein zu hoch ausgewiesenes Guthaben verringert, solange die korrigierten Kosten die Vorauszahlungen nicht übersteigen — das ist keine Nachforderung (Urteil vom 12.12.2007, VIII ZR 190/06 (öffnet in neuem Tab)); zu Gunsten des Mieters weiterhin möglich

Wer nach einer „Vorlage“ sucht, braucht vor allem diese Struktur: Kopf mit Objekt, Wohnung, Abrechnungszeitraum und Mieter; Tabelle mit Kostenart, Gesamtkosten, Schlüssel und Anteil; Summe, Vorauszahlungen, Saldo; bei Zentralheizung die Heizkostenabrechnung samt CO₂-Aufteilung als Anlage.

Was Sie umlegen dürfen — und was nicht

Umlagefähig sind nur Betriebskosten im Sinne des § 1 BetrKV, und auch die nur, wenn der Mietvertrag ihre Umlage vereinbart. Ein Verweis auf § 2 BetrKV genügt für die Positionen 1 bis 16; ohne Vereinbarung sind die Kosten mit der Kaltmiete abgegolten. Die Verordnung zählt 17 Positionen auf:[3]

  • Grundstück und Ver-/Entsorgung: öffentliche Lasten (Grundsteuer), Wasser, Entwässerung, Straßenreinigung und Müll (Nr. 1–3, 8)
  • Wärme und Warmwasser: Heizung, Warmwasser und verbundene Anlagen (Nr. 4–6), abgerechnet nach der Heizkostenverordnung
  • Gebäudebetrieb: Aufzug, Gebäudereinigung und Ungezieferbekämpfung, Gartenpflege, Beleuchtung, Schornsteinreinigung, Hauswart, Wäschepflege (Nr. 7, 9–12, 14, 16) sowie die Gemeinschaftsantenne bzw. das Glasfaser-Bereitstellungsentgelt nach § 72 TKG (Nr. 15) — die monatlichen Kabel-TV-Gebühren sind seit dem Ende des Nebenkostenprivilegs am 1. Juli 2024 nicht mehr umlagefähig
  • Versicherungen: Sach- und Haftpflichtversicherung des Gebäudes (Nr. 13)
  • Sonstige Betriebskosten (Nr. 17), etwa die Wartung von Rauchwarnmeldern — nur umlagefähig, wenn der Mietvertrag sie konkret benennt.

Nicht umlagefähig sind Verwaltungskosten, Instandhaltung und Instandsetzung, die Erhaltungsrücklage der Eigentümergemeinschaft und Bankgebühren. Eigene Arbeit dürfen Sie nur ansetzen, wenn sie eine Betriebskostenposition ersetzt — Treppenhausreinigung oder Gartenpflege in eigener Hand mit dem Betrag, den ein Dritter ohne Umsatzsteuer verlangen würde (§ 1 Abs. 1 S. 2 BetrKV); eigene Verwaltungs- und Reparaturarbeit bleibt bei Ihnen. Die Hausgeldabrechnung einer Eigentumswohnung darf deshalb nie ungefiltert weitergereicht werden. Zusätzlich gilt das Wirtschaftlichkeitsgebot des § 556 Abs. 3 S. 1 BGB: umlegbar sind nur Kosten, die ein vernünftig wirtschaftender Vermieter verursacht hätte.

Umlageschlüssel: Wohnfläche, Verbrauch, Personen

Enthält der Mietvertrag keinen Schlüssel, gilt nach § 556a Abs. 1 BGB der Anteil der Wohnfläche.[4] Kosten, die von einem erfassten Verbrauch oder einer erfassten Verursachung abhängen (Wasser mit Wohnungszählern, Müll mit Behälteridentifikation), sind nach diesem Verbrauch zu verteilen. Ein Personenschlüssel ist zulässig, wenn er vereinbart ist, verlangt aber eine lückenlose Dokumentation der Personenzahl je Wohnung und Zeitraum.

Einseitig ändern dürfen Sie den Schlüssel nur in eine Richtung: § 556a Abs. 2 BGB erlaubt die Umstellung auf eine verbrauchs- oder verursachungsabhängige Verteilung durch Erklärung in Textform — vor Beginn eines Abrechnungszeitraums, nicht rückwirkend. Bei vermieteten Eigentumswohnungen gilt ohne Vereinbarung der Schlüssel der Eigentümergemeinschaft, solange er nicht unbillig ist (§ 556a Abs. 3 BGB).

Leerstand trägt der Vermieter. Steht eine Wohnung leer, dürfen Sie ihren Flächenanteil nicht auf die übrigen Mieter verteilen; Divisor bleibt die Gesamtwohnfläche (BGH, Urteil vom 31.05.2006, VIII ZR 159/05).[5] Das gilt auch für verbrauchsabhängige Kosten, die mangels Zähler nach Fläche abgerechnet werden — ein weiteres Argument für Wohnungswasserzähler.

Heizkostenabrechnung: Verordnung, Kürzungsrecht, CO₂-Stufen

Für Heizung und Warmwasser aus einer zentralen Anlage gilt die Heizkostenverordnung zwingend; im Zweifamilienhaus, in dem Sie selbst wohnen, geht der Mietvertrag vor (§ 2 HeizkostenV), und § 11 HeizkostenV nimmt weitere Fälle aus — etwa wenn die Verbrauchserfassung technisch unmöglich oder unverhältnismäßig teuer ist, bei Passivhäusern mit sehr geringem Wärmebedarf oder bei Gebäuden, die überwiegend mit Wärme aus Abwärme oder Kraft-Wärme-Kopplung versorgt werden. Kernregel des § 7: mindestens 50, höchstens 70 % der Heizkosten sind nach dem erfassten Verbrauch zu verteilen, der Rest nach Wohn- oder Nutzfläche.[6] In Gebäuden, die den Standard der Wärmeschutzverordnung 1994 nicht erreichen, mit Öl oder Gas beheizt werden und deren freiliegende Leitungen der Wärmeverteilung überwiegend gedämmt sind, sind zwingend 70 % verbrauchsabhängig zu verteilen (§ 7 Abs. 1 S. 2) — alle drei Voraussetzungen müssen zusammentreffen. Für Warmwasser gilt dieselbe Bandbreite (§ 8 HeizkostenV).

Wer ohne Verbrauchserfassung abrechnet, riskiert das Kürzungsrecht des § 12 HeizkostenV: Der Mieter darf seinen Anteil um 15 % kürzen.[7] Weitere 3 % stehen ihm zu, wenn Ihre Messgeräte entgegen § 5 HeizkostenV nicht fernablesbar sind, und noch einmal 3 %, wenn die unterjährige Verbrauchsinformation nach § 6a HeizkostenV fehlt — bei fernablesbarer Ausstattung monatlich: Verbrauch in kWh, Vergleich mit Vormonat, Vorjahresmonat und Durchschnittsnutzer. Nicht fernablesbare Altgeräte müssen bis zum 31. Dezember 2026 nachgerüstet oder ersetzt sein (§ 5 Abs. 3 HeizkostenV) — es sei denn, das ist im einzelnen Gebäude technisch nicht möglich oder nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten oder einer sonstigen unbilligen Härte zu erreichen (S. 2).

Nach dem CO₂-Kostenaufteilungsgesetz tragen Sie außerdem einen Teil der CO₂-Kosten des Brennstoffs. Der Mechanismus: Aus der Lieferrechnung, die den CO₂-Ausstoß in Kilogramm ausweisen muss (§ 3), ermitteln Sie den Ausstoß des Gebäudes in Kilogramm pro Quadratmeter Wohnfläche und Jahr und ordnen ihn in die zehnstufige Tabelle der Anlage ein.[8] Unter 12 kg/m² zahlt der Mieter 100 %; mit jeder Stufe von 5 kg wandern zehn Prozentpunkte zu Ihnen; ab 52 kg/m² tragen Sie 95 %. Rechenbeispiel: 21.000 kg CO₂ auf 600 m² Wohnfläche ergeben 35,0 kg/m², also Stufe 6 — je 50 %. Die Heizkostenabrechnung muss den CO₂-Kostenanteil des Mieters, die Einstufung und die Berechnungsgrundlage ausweisen (§ 7 Abs. 3 CO₂KostAufG); fehlt das, darf der Mieter weitere 3 % kürzen (§ 7 Abs. 4). Abweichende Klauseln zu Lasten des Mieters sind unwirksam (§ 6 Abs. 1).

Zustellung und Zahlung: wenn der Mieter nicht zahlt

Die Abrechnung wirkt erst mit Zugang. Sichern Sie ihn: Übergabe gegen Empfangsbestätigung, Einwurf-Einschreiben oder Zeugen beim Einwurf. Eine besondere Form schreibt § 556 BGB nicht vor; eine Abrechnung per E-Mail ist möglich, wenn der Zugang nachweisbar ist.

Die Nachzahlung wird mit Zugang einer formell ordnungsgemäßen Abrechnung fällig; setzen Sie eine Zahlungsfrist von zwei bis vier Wochen. In Verzug gerät der Mieter nach § 286 BGB (öffnet in neuem Tab) durch eine Mahnung — oder ohne Mahnung 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang, bei Verbrauchern aber nur, wenn die Abrechnung auf diese Folge ausdrücklich hinweist. Zahlt der Mieter trotzdem nicht, bleiben Mahnbescheid oder Zahlungsklage; das Vorgehen bei Zahlungsrückständen beschreibt der Beitrag Mieter zahlt nicht.

Ein verbreitetes Missverständnis betrifft die Kündigung: Laufende Vorauszahlungen sind Teil der Miete und zählen beim Zahlungsrückstand nach § 543 Abs. 2 Nr. 3 BGB mit. Ob auch der Nachzahlungsbetrag aus einer Abrechnung dazugehört, hat der BGH 2024 ausdrücklich offengelassen (Beschluss vom 13.08.2024, VIII ZR 255/21 (öffnet in neuem Tab)); die überwiegende Auffassung verneint es. Stützen Sie eine fristlose Kündigung deshalb nicht allein auf eine offene Nachzahlung.

Der Mieter widerspricht: Einwendungsfrist, Belegeinsicht, Nachbesserung

Auch der Mieter hat eine Frist: Einwendungen muss er Ihnen innerhalb von zwölf Monaten nach Zugang der Abrechnung mitteilen (§ 556 Abs. 3 S. 5–6 BGB); danach ist er ausgeschlossen, soweit er die Verspätung zu vertreten hat — selbst bei eigentlich nicht umlagefähigen Positionen (Urteil vom 11.05.2016, VIII ZR 209/15 (öffnet in neuem Tab)). Die Frist läuft allerdings nur für die formell ordnungsgemäß abgerechneten Positionen (Urteil vom 08.12.2010, VIII ZR 27/10 (öffnet in neuem Tab)).

Zur Prüfung darf der Mieter Belegeinsicht verlangen, ohne ein besonderes Interesse darzulegen. Seit 2025 dürfen Sie die Belege elektronisch bereitstellen (§ 556 Abs. 4 S. 2 BGB) — als Scan oder Datei, ohne dass der Mieter Originale verlangen könnte.[9] Die ältere BGH-Linie zum Vorrang der Originale (Urteil vom 15.12.2021, VIII ZR 66/20 (öffnet in neuem Tab)) ist damit überholt; was bleibt, ist die Pflicht zur vollständigen, lesbaren Einsicht. Umgekehrt hat der Mieter grundsätzlich keinen Anspruch auf zugesandte Papierkopien; Sie dürfen ihn auf die Einsicht in Ihren Räumen verweisen — es sei denn, der Weg dorthin ist ihm nicht zumutbar, etwa bei großer Entfernung: dann müssen Sie eine zumutbare Alternative bieten, heute am einfachsten die elektronische Bereitstellung (BGH, Urteil vom 08.03.2006, VIII ZR 78/05 (öffnet in neuem Tab)). Verweigern Sie die Einsicht, kann er die Nachzahlung in der Regel zurückhalten.

Typische Einwände: Fläche (maßgeblich ist die tatsächliche Wohnfläche), nicht umlagefähige Positionen (herausrechnen, korrigierte Abrechnung nachreichen — innerhalb der Zwölfmonatsfrist dürfen Sie jederzeit nachbessern, danach grundsätzlich nur zugunsten des Mieters), Schlüssel (ein jahrelang praktizierter Schlüssel kann stillschweigend vereinbart sein) und Wirtschaftlichkeit (keine billigste, aber eine vertretbare Lösung).

Fällt die Abrechnung deutlich anders aus als die Vorauszahlungen, passen Sie diese an: § 560 Abs. 4 BGB (öffnet in neuem Tab) erlaubt beiden Seiten nach einer Abrechnung, die Vorauszahlungen durch Erklärung in Textform auf eine angemessene Höhe zu setzen — Basis ist das Ergebnis der letzten Abrechnung, geteilt durch zwölf. Wie sich das zur Mieterhöhung verhält, steht im Beitrag Mieterhöhung als Vermieter.

Ausgezogene Mieter: abrechnen, zeitanteilig, Kaution als Sicherheit

Ein Auszug beendet die Abrechnungspflicht nicht: Der frühere Mieter erhält für seine Mietzeit eine Abrechnung zum gewohnten Termin; eine Zwischenabrechnung schulden Sie nicht (§ 556 Abs. 3 S. 4 BGB). Zeitabhängige kalte Betriebskosten (Grundsteuer, Versicherung, Hauswart, Gartenpflege) teilen Sie zeitanteilig nach Tagen auf; erfasste Verbräuche wie Wasser mit Wohnungszähler rechnen Sie nach der Zwischenablesung zum Auszug ab (§ 556a Abs. 1 S. 2 BGB). Bei Heizung und Warmwasser gilt die Zwischenablesung nur für den verbrauchsabhängigen Anteil; den verbrauchsunabhängigen Anteil verteilen Sie bei der Heizung nach Gradtagszahlen oder zeitanteilig, beim Warmwasser zeitanteilig (§ 9b HeizkostenV) — deshalb genügt bei einem Auszug im Winter keine simple Tagesquote.

Die Kaution sichert auch die noch nicht fällige Nachforderung aus der ausstehenden Abrechnung. Sie dürfen deshalb einen angemessenen Teil bis zur Abrechnung zurückbehalten, wenn eine Nachzahlung zu erwarten ist (BGH, Urteil vom 18.01.2006, VIII ZR 71/05 (öffnet in neuem Tab)) — orientieren Sie sich an der letzten Abrechnung und rechnen Sie zeitnah ab, statt die volle Zwölfmonatsfrist auszuschöpfen.[10] Für Nachforderungen, die wegen der Zwölfmonatsfrist des § 556 Abs. 3 ausgeschlossen sind, dürfen Sie die Kaution dagegen nicht verwenden (Urteil vom 20.07.2016, VIII ZR 263/14 (öffnet in neuem Tab)). Bloß verjährte Nachforderungen aus einer rechtzeitigen Abrechnung sind ein anderer Fall: Konnten Sie mit ihnen aufrechnen, bevor sie verjährten, bleibt die Aufrechnung gegen den Kautionsrückzahlungsanspruch möglich (§ 215 BGB (öffnet in neuem Tab)).

Wann Sie einen Fachanwalt für Mietrecht einschalten sollten

Dieser Beitrag erklärt die Regeln allgemein; die Bewertung eines konkreten Streitfalls kann er nicht leisten. Einen Fachanwalt für Mietrecht sollten Sie hinzuziehen, wenn eine hohe Nachforderung strittig ist, wenn der Mieter mit Mieterverein oder Anwalt auftritt, wenn Sie eine Kündigung auf Zahlungsrückstände stützen wollen oder wenn Unklarheiten im Mietvertrag — fehlender Schlüssel, unklare Umlagevereinbarung, Altverträge — den Kern des Streits bilden.

Checkliste: Nebenkostenabrechnung

  • Abrechnungszeitraum höchstens zwölf Monate; Zugangsfrist (Ende des Zeitraums + 12 Monate) im Kalender notiert
  • Belege vollständig; Hausgeldabrechnung um Rücklage, Verwaltung und Reparaturen bereinigt
  • Nur Kostenarten umgelegt, die § 2 BetrKV und der Mietvertrag erfassen; „sonstige Betriebskosten“ einzeln benannt
  • Vier Pflichtinhalte vorhanden: Gesamtkosten je Kostenart, Umlageschlüssel, Mieteranteil, Abzug der Vorauszahlungen
  • Umlageschlüssel entspricht Vertrag bzw. § 556a BGB; Leerstandsanteil nicht auf Mieter verteilt
  • Heizkosten 50–70 % nach Verbrauch; Verbrauchsinformationen nach § 6a HeizkostenV erteilt; Fernablesbarkeit bis 31.12.2026 geplant (oder Ausnahme nach § 5 Abs. 3 S. 2 dokumentiert)
  • CO₂-Kosten nach Stufenmodell aufgeteilt; Einstufung und Berechnungsgrundlage ausgewiesen
  • Zahlungsfrist und Verzugshinweis (§ 286 Abs. 3 BGB) enthalten; Zugang beweisbar dokumentiert
  • Vorauszahlungen nach § 560 Abs. 4 BGB angepasst; bei Auszug Zwischenablesung und angemessener Kautionseinbehalt

Primärquellen: § 556 BGB (öffnet in neuem Tab), § 556a BGB (öffnet in neuem Tab), § 560 BGB (öffnet in neuem Tab), Betriebskostenverordnung (öffnet in neuem Tab), Heizkostenverordnung (öffnet in neuem Tab), CO₂-Kostenaufteilungsgesetz (öffnet in neuem Tab), BGH VIII ZR 244/18 (öffnet in neuem Tab), VIII ZR 159/05 (öffnet in neuem Tab), VIII ZR 249/15 (öffnet in neuem Tab), VIII ZR 197/11 (öffnet in neuem Tab), VIII ZR 133/10 (öffnet in neuem Tab), VIII ZR 255/21 (öffnet in neuem Tab), VIII ZR 209/15 (öffnet in neuem Tab), VIII ZR 27/10 (öffnet in neuem Tab), VIII ZR 66/20 (öffnet in neuem Tab), VIII ZR 78/05 (öffnet in neuem Tab), VIII ZR 71/05 (öffnet in neuem Tab), VIII ZR 263/14 (öffnet in neuem Tab), VIII ZR 93/15 (öffnet in neuem Tab), VIII ZR 371/19 (öffnet in neuem Tab). Letzte Prüfung: 10. September 2026. Gesetzesstand und Rechtsprechung ändern sich; prüfen Sie vor einer Abrechnung die jeweils geltende Fassung. Dieser Beitrag ist eine allgemeine Darstellung und keine individuelle Rechtsberatung.

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Über den Autor

Nicolai Schmid, Gründer von Nunc MietProfi. Hat selbst mehrere Wohnungen privat vermietet und mit Nunc MietProfi Dutzende Vermietungen begleitet — von der ersten Anzeige bis zur Vertragsunterschrift. Mehr über den Autor

Dieser Beitrag gibt Erfahrungen und allgemeine Informationen wieder und ersetzt keine Rechtsberatung. Für verbindliche Auskünfte zu Mietrecht und Steuern wenden Sie sich bitte an eine Anwältin, einen Anwalt oder eine Steuerberatung.