Steuern & Finanzen
Grunderwerbsteuer
Die Grunderwerbsteuer ist eine Landessteuer auf den Kauf von Grundstücken und Wohnungen; ihr Satz liegt je nach Bundesland zwischen 3,5 und 6,5 Prozent.
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Die Grunderwerbsteuer fällt an, wenn ein inländisches Grundstück, eine Eigentumswohnung oder ein Haus den Eigentümer wechselt. Rechtsgrundlage ist das Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG). Der Bund gibt dort einen Satz von 3,5 Prozent vor; die Länder dürfen den Steuersatz jedoch selbst bestimmen (Art. 105 Abs. 2a GG).[1] Bemessungsgrundlage ist in der Regel der Kaufpreis. Steuerschuldner sind beide Vertragsteile; im Kaufvertrag wird die Zahlung üblicherweise dem Käufer zugewiesen.[2]
Im Jahr 2026 reicht die Spanne von 3,5 Prozent in Bayern bis 6,5 Prozent in Brandenburg, Nordrhein-Westfalen, dem Saarland und Schleswig-Holstein. Berlin erhebt 6,0 Prozent, Sachsen-Anhalt 5,0 Prozent. Die letzte Änderung war die Anhebung in Bremen auf 5,5 Prozent zum 1. Juli 2025.[3]
Was für Vermieter zählt
Für Privatvermieter ist die Grunderwerbsteuer der größte Posten der Kaufnebenkosten beim Zukauf einer Mietwohnung, meist deutlich vor Notar und Grundbuch. Sie fällt einmalig an und lässt sich nicht auf Mieter umlegen; sie gehört nicht zu den Betriebskosten. Steuerlich zählt sie zu den Anschaffungskosten und wirkt sich bei vermieteten Objekten nur anteilig über die Gebäudeabschreibung aus. Von der jährlich anfallenden Grundsteuer ist sie strikt zu unterscheiden.
Rechtslage (Stand September 2026)
Die Sätze der Länder sind stabil; für 2026 sind keine Änderungen beschlossen. Nach den Landtagswahlen 2026 ist die Steuer aber politisch in Bewegung. In Berlin wollen Linke, Grüne und SPD — die drei Parteien, die nach der Wahl vom 20. September gemeinsam eine Mehrheit hätten — den Satz von 6,0 auf 6,5 bis 8 Prozent anheben; Höhe, Staffelung und Ausnahmen für Selbstnutzer sind offen, beschlossen ist nichts. In Sachsen-Anhalt hat die von der stärksten Kraft AfD geforderte Halbierung auf 2,5 Prozent keine eigene Mehrheit; die übrigen Vorschläge reichen von Freibeträgen bis zu Entlastungen nur für den selbstgenutzten Ersterwerb. Ein Land kann allein nur den Satz ändern. Befreiungen oder Freibeträge erfordern eine Änderung des Bundesgesetzes.
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Dieser Beitrag gibt Erfahrungen und allgemeine Informationen wieder und ersetzt keine Rechtsberatung. Für verbindliche Auskünfte zu Mietrecht und Steuern wenden Sie sich bitte an eine Anwältin, einen Anwalt oder eine Steuerberatung.