Inserat & Vermarktung
Bestellerprinzip
Das Bestellerprinzip legt fest, dass bei der Wohnungsvermietung derjenige den Makler bezahlt, der ihn beauftragt hat, in der Regel der Vermieter.
Zum VergleichMakler oder selbst vermieten? Der ehrliche Vergleich
Das Bestellerprinzip ist eine Regel des Wohnungsvermittlungsgesetzes (WoVermRG). Seit dem 1. Juni 2015 darf ein Makler vom Wohnungssuchenden für die Vermittlung einer Mietwohnung kein Entgelt fordern, es sei denn, er hat den Auftrag ausschließlich vom Suchenden erhalten und sucht allein für ihn eine Wohnung (§ 2 Abs. 1a WoVermRG). Beauftragt der Vermieter den Makler, zahlt der Vermieter. Vereinbarungen, die dem Mieter eine vom Vermieter geschuldete Provision aufbürden, sind unwirksam (§ 2 Abs. 5 WoVermRG); auch versteckte Umwege wie überhöhte Abstandszahlungen oder Pflichtkäufe von Möbeln sind erfasst.[1]
Das Bundesverfassungsgericht hat die Regelung 2016 bestätigt: Der Gesetzgeber durfte die Berufsfreiheit der Makler beschränken, um Wohnungssuchende vor Kosten zu schützen, die vor allem im Interesse des Vermieters entstehen.[2]
Was für Vermieter zählt
Wer als Privatvermieter einen Makler einschaltet, trägt die Maklerprovision selbst. Die Höhe ist gesetzlich auf zwei Monatsmieten zuzüglich Umsatzsteuer begrenzt (§ 3 Abs. 2 WoVermRG). Auf den Mieter umlegen lässt sich der Betrag nicht, auch nicht über eine höhere Miete, soweit Mietpreisbremse oder Kappungsgrenze greifen. Verstöße sind Ordnungswidrigkeiten des Maklers mit Bußgeld bis 25.000 Euro (§ 8 WoVermRG). Das Bestellerprinzip ist der wirtschaftliche Grund, warum viele Eigentümer mit wenigen Wohnungen seit 2015 selbst inserieren.
Beim Verkauf gilt eine andere Regel. Für Wohnungen und Einfamilienhäuser, die ein Verbraucher kauft, schreiben §§ 656c und 656d BGB seit dem 23. Dezember 2020 vor, dass der Käufer höchstens die Hälfte der Provision trägt; ein reines Bestellerprinzip gibt es dort nicht.
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Dieser Beitrag gibt Erfahrungen und allgemeine Informationen wieder und ersetzt keine Rechtsberatung. Für verbindliche Auskünfte zu Mietrecht und Steuern wenden Sie sich bitte an eine Anwältin, einen Anwalt oder eine Steuerberatung.