Regulierung & Politik

Vergesellschaftung von Wohnungsunternehmen

Vergesellschaftung ist die Überführung großer Wohnungsbestände in Gemeineigentum gegen Entschädigung nach Art. 15 GG; Berlin beschloss 2026 ein Rahmengesetz.

Nicolai Schmid·Gründer von Nunc MietProfi·Aktualisiert am

Vergesellschaftung ist die Überführung von Grund und Boden oder Produktionsmitteln in Gemeineigentum durch ein Gesetz, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Grundlage ist Art. 15 GG, eine bisher nie angewendete Vorschrift.[1] Sie unterscheidet sich von der Enteignung nach Art. 14 GG, die einzelne Grundstücke für ein konkretes Vorhaben betrifft. In der Wohnungspolitik meint der Begriff die Übernahme großer privater Wohnungsbestände durch das Land.

Auslöser war der Berliner Volksentscheid „Deutsche Wohnen & Co. enteignen“ vom 26. September 2021, bei dem rund 59 Prozent für die Vergesellschaftung von Unternehmen mit mehr als 3.000 Wohnungen stimmten. Am 12. März 2026 verabschiedete das Abgeordnetenhaus mit den Stimmen von CDU und SPD ein Vergesellschaftungsrahmengesetz. Es regelt Voraussetzungen und Verfahren, ordnet aber selbst keine Vergesellschaftung an, tritt erst zwei Jahre nach Verkündung in Kraft und soll vorher vom Verfassungsgericht geprüft werden.[2]

Was für Vermieter zählt

Privatvermieter mit einer Handvoll Wohnungen sind von einer Vergesellschaftung nicht betroffen. Die Schwelle von 3.000 Wohnungen zielt auf börsennotierte Wohnungskonzerne. Relevant ist das Thema trotzdem als Signal für das Klima, in dem Wohnungspolitik gemacht wird, und weil dieselben Akteure auch Mietendeckel oder Mietenstopp fordern, die alle Vermieter treffen würden.

Rechtslage (Stand September 2026)

Das Berliner Rahmengesetz ist verabschiedet, aber nicht in Kraft. Der Koalitionsausschuss von Union und SPD auf Bundesebene beschloss am 2. Juli 2026, die Vergesellschaftung privater Wohnungsbestände durch Landesgesetze per Bundesgesetz auszuschließen; ein Gesetzentwurf liegt noch nicht vor.[3] Ob der Bund dazu die Kompetenz hat, ist unter Verfassungsrechtlern umstritten. Zur Abgeordnetenhauswahl am 20. September 2026 tragen Grüne und Linke die Vergesellschaftung im Programm, CDU, SPD und AfD lehnen sie ab.

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