Mieterauswahl & Unterlagen

Mieterselbstauskunft

Die Mieterselbstauskunft ist ein Fragebogen, in dem Mietinteressenten dem Vermieter vor Vertragsabschluss Angaben zu Person und Zahlungsfähigkeit machen.

Nicolai Schmid·Gründer von Nunc MietProfi·Aktualisiert am

Ausführlich im RatgeberMieter auswählen: sachlich, datensparsam und fair

Die Mieterselbstauskunft ist gesetzlich nicht geregelt. Es gibt kein Formular, das ein Interessent ausfüllen muss, und keine Pflicht des Vermieters, eines zu verlangen. Rechtlich ist sie eine Datenerhebung vor Vertragsschluss und unterliegt damit der DSGVO. Erlaubt sind nur Fragen, an deren Antwort der Vermieter ein berechtigtes Interesse hat oder die für den Mietvertrag erforderlich sind (Art. 6 Abs. 1 lit. b und f DSGVO). Eine Einwilligungsklausel im Formular ersetzt diese Prüfung nicht; die Aufsichtsbehörden halten sie sogar für das falsche Mittel.[1]

Die Datenschutzkonferenz (DSK) unterscheidet drei Zeitpunkte: Besichtigung, Erklärung des Mietinteresses und Entscheidung für einen bestimmten Bewerber. Mit jeder Stufe dürfen mehr Angaben erhoben werden. Zur Besichtigung genügen Name und Anschrift; der Ausweis darf vorgezeigt, aber nicht kopiert werden. Erst wer eine konkrete Wohnung anmieten will, darf nach Nettoeinkommen, Beruf, Arbeitgeber, Zahl der einziehenden Personen, laufender Verbraucherinsolvenz oder Räumungstiteln der letzten fünf Jahre gefragt werden. Nachweise wie geschwärzte Gehaltsabrechnungen folgen erst nach der Entscheidung, unmittelbar vor der Unterschrift.

Was für Vermieter zählt

Unzulässig sind Fragen nach Staatsangehörigkeit, Religion, Schwangerschaft, Heiratsabsichten, Vorstrafen, Mitgliedschaft in Partei oder Mieterverein, Dauer der Beschäftigung, Gründen für monatliche Belastungen sowie nach den Kontaktdaten früherer Vermieter. Auf solche Fragen darf ein Interessent schweigen; eine falsche Antwort bleibt für ihn nach ganz überwiegender Auffassung ohne Folgen. Anders bei zulässigen Fragen: Wer beim Einkommen oder bei Mietrückständen bewusst täuscht, riskiert die Anfechtung des Mietvertrags wegen arglistiger Täuschung (§ 123 BGB) oder eine fristlose Kündigung.[2]

Das gilt auch bei einer einzigen Wohnung: Die DSGVO kennt keine Bagatellgrenze für private Vermieter. Daten abgelehnter Bewerber sind zu löschen, sobald die Auswahl abgeschlossen ist, wegen möglicher AGG-Ansprüche spätestens nach sechs Monaten. Eine „schwarze Liste“ auffälliger Interessenten ist unzulässig. Eine Bonitätsprüfung über eine Auskunftei ist ein eigener Schritt mit eigenen Regeln.

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Dieser Beitrag gibt Erfahrungen und allgemeine Informationen wieder und ersetzt keine Rechtsberatung. Für verbindliche Auskünfte zu Mietrecht und Steuern wenden Sie sich bitte an eine Anwältin, einen Anwalt oder eine Steuerberatung.