Mieterauswahl & Unterlagen

Wohnungsgeberbestätigung

Die Wohnungsgeberbestätigung ist die nach § 19 BMG vorgeschriebene Bestätigung des Vermieters über den Einzug, die der Mieter für die Anmeldung braucht.

Nicolai Schmid·Gründer von Nunc MietProfi·Aktualisiert am

Die Wohnungsgeberbestätigung ist eine melderechtliche Pflicht des Vermieters. Nach § 19 Bundesmeldegesetz (BMG) muss der Wohnungsgeber oder eine von ihm beauftragte Person, etwa die Hausverwaltung, dem Mieter den Einzug schriftlich bestätigen oder ihn gegenüber der Meldebehörde elektronisch melden. Die Frist ist an die Meldepflicht des Mieters gekoppelt: zwei Wochen nach dem Einzug (§ 17 Abs. 1 BMG). Die Bestätigung muss Name und Anschrift des Wohnungsgebers, den Namen des Eigentümers, falls er nicht selbst Wohnungsgeber ist, das Einzugsdatum, die Anschrift der Wohnung und die Namen aller meldepflichtigen Personen enthalten (§ 19 Abs. 3 BMG).[1]

Die Pflicht gilt seit dem 1. November 2015 bundesweit. Sie ersetzt keine Vertragsunterlage und bestätigt nur den tatsächlichen Bezug der Wohnung. Umgangssprachlich wird sie oft „Vermieterbescheinigung“ genannt und dadurch mit der Vorvermieterbescheinigung über das frühere Mietverhältnis verwechselt, mit der sie nichts zu tun hat.

Was für Vermieter zählt

Die Bestätigung ist auch bei einer einzigen vermieteten Wohnung Pflicht. Wer sie nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig ausstellt, begeht eine Ordnungswidrigkeit mit Bußgeld bis 1.000 Euro (§ 54 Abs. 2 Nr. 3 BMG). Deutlich teurer ist die Gefälligkeitsbescheinigung: Wer eine Wohnanschrift bestätigt, obwohl niemand dort einzieht oder einziehen soll, riskiert bis zu 50.000 Euro (§ 19 Abs. 6, § 54 Abs. 1 BMG).[2]

Der Mieter muss dem Wohnungsgeber die für die Bestätigung nötigen Angaben machen. Umgekehrt darf der Vermieter bei der Meldebehörde nachfragen, ob die Anmeldung erfolgt ist. Ein amtliches Formular gibt es nicht; die meisten Gemeinden stellen Vordrucke bereit, und die Zahl der Kommunen mit elektronischer Übermittlung wächst. Auch bei möblierter Vermietung oder Untermiete ist derjenige Wohnungsgeber, der die Wohnung tatsächlich überlässt.

Verwandte Begriffe

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