Wohnungsgeberbestätigung: kostenlose Vorlage nach § 19 BMG (PDF & Word)
Die Bestätigung nach § 19 BMG, die jeder Vermieter innerhalb von zwei Wochen nach dem Einzug ausstellen muss: online ausfüllen, als PDF oder Word laden, unterschreiben, dem Mieter für die Anmeldung mitgeben. Kostenlos, ohne Anmeldung; mit Konto beim Objekt gespeichert — Anschrift und Mieternamen kommen aus der Akte.
Das Ausfüll-Formular wird geladen …
Kurz zusammengefasst: Die Wohnungsgeberbestätigung ist die Bestätigung des Vermieters über den Einzug, die der Mieter für seine Anmeldung bei der Meldebehörde braucht. Sie ist Pflicht: innerhalb von zwei Wochen nach dem Einzug, mit Name und Anschrift des Wohnungsgebers, dem Namen des Eigentümers, falls abweichend, dem Einzugsdatum, der Anschrift der Wohnung und den Namen aller einziehenden Personen (§ 19 Abs. 1 und 3 BMG). Wer sie nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig ausstellt, riskiert ein Bußgeld bis 1.000 Euro; eine Gefälligkeitsbescheinigung ohne tatsächlichen Einzug bis 50.000 Euro. Das Formular oben füllt genau diese Angaben aus — mehr verlangt das Gesetz nicht.
Vordruck zum Ausdrucken
Sie sind Mieter und brauchen die Bestätigung von Ihrem Vermieter? Oder Sie füllen lieber handschriftlich aus? Der Vordruck enthält dieselben Angaben wie das Ausfüll-Formular, mit Schreiblinien statt Feldern — ausdrucken, vom Wohnungsgeber ausfüllen und unterschreiben lassen.
Kostenloser Download
Kostenlos, ohne Anmeldung. Ein Blatt, die Pflichtangaben des § 19 Abs. 3 BMG, Hinweise für den Wohnungsgeber auf der Rückseite.
Wohnungsgeberbestätigung oder Vermieterbescheinigung?
Dasselbe Dokument. „Vermieterbescheinigung“ ist der umgangssprachliche Name für die Bestätigung nach § 19 Bundesmeldegesetz; manche Gemeinden nennen sie Wohnungsgeberbescheinigung oder Einzugsbestätigung. Etwas anderes ist die Vorvermieterbescheinigung: eine freiwillige Auskunft des bisherigen Vermieters über den Verlauf des alten Mietverhältnisses, auf die kein Anspruch besteht und die mit der Anmeldung nichts zu tun hat. Diese Seite behandelt die melderechtliche Bestätigung.
Wer sie ausstellen muss — und wer darf
Der Wohnungsgeber ist verpflichtet, bei der Anmeldung mitzuwirken: Er oder eine von ihm beauftragte Person hat der meldepflichtigen Person den Einzug schriftlich zu bestätigen.[1] Wohnungsgeber ist, wer die Wohnung tatsächlich überlässt — in der Regel der Vermieter, bei einer Untervermietung der Hauptmieter, der Hauptmieter, der einen Untermieter aufnimmt. Eine Hausverwaltung darf die Bestätigung ausstellen, wenn der Vermieter sie damit beauftragt hat; niemand sonst darf es.[2] Ist der Wohnungsgeber nicht selbst Eigentümer — die Verwaltung stellt aus, oder ein Nießbraucher vermietet —, nennt die Bestätigung zusätzlich den Namen des Eigentümers; dessen Anschrift verlangt das Gesetz nicht.[3]
Umgekehrt muss der Mieter dem Wohnungsgeber die Auskünfte geben, die für die Bestätigung nötig sind — die Namen aller einziehenden Personen und den Einzugstag.[4] Verweigert der Wohnungsgeber die Bestätigung oder kommt sie nicht rechtzeitig, hat der Mieter das der Meldebehörde unverzüglich mitzuteilen (§ 19 Abs. 2 BMG) — die Behörde kann sich dann an den Wohnungsgeber wenden.
Die Pflichtangaben nach § 19 Abs. 3 BMG
| Angabe | Was hineingehört |
|---|---|
| Wohnungsgeber | Vorname, Name (oder Firma) und Anschrift dessen, der die Wohnung überlässt. |
| Eigentümer | Nur wenn der Wohnungsgeber nicht Eigentümer ist: der Name des Eigentümers. |
| Einzugsdatum | Der Tag, an dem die Personen tatsächlich eingezogen sind — nicht zwingend der Mietbeginn im Vertrag. |
| Anschrift der Wohnung | Straße, Hausnummer, PLZ, Ort; in Mehrfamilienhäusern sinnvoll: Geschoss oder Wohnungsnummer. |
| Meldepflichtige Personen | Alle, die einziehen — auch Kinder. Für Personen unter 16 Jahren obliegt die Anmeldung denjenigen, in deren Wohnung sie einziehen; meldepflichtig sind die Kinder trotzdem.[5] |
| Ort, Datum, Unterschrift | Eigenhändig vom Wohnungsgeber oder der beauftragten Person. |
Mehr steht nicht im Gesetz — keine Miete, kein Vertragsdatum, keine Wohnfläche. Kommunale Vordrucke fragen manches zusätzlich ab; eine Bestätigung mit den Angaben der Tabelle und Ihrer Unterschrift erfüllt die Pflicht. Das Formular oben und der Vordruck enthalten deshalb genau diese Felder.
Frist, Bußgeld, Gefälligkeitsbescheinigung
Zwei Wochen. Der Mieter muss sich innerhalb von zwei Wochen nach dem Einzug anmelden,[6] und innerhalb derselben Frist ist die Bestätigung auszustellen (§ 19 Abs. 1 Satz 2 BMG). Praktisch: am Tag der Übergabe ausfüllen, mit den Schlüsseln mitgeben — dann liegt die Bestätigung beim Übergabeprotokoll in derselben Mappe.
Bis 1.000 Euro. Wer den Einzug nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig bestätigt, handelt ordnungswidrig; dasselbe gilt für eine Bestätigung durch jemanden, der weder Wohnungsgeber noch beauftragt ist. Die Geldbuße kann bis zu 1.000 Euro betragen.[7] „Nicht richtig“ heißt auch: ein falsches Einzugsdatum oder eine fehlende Person.
Bis 50.000 Euro. Deutlich teurer ist die Gefälligkeitsbescheinigung: Es ist verboten, eine Wohnanschrift für eine Anmeldung anzubieten oder zur Verfügung zu stellen, obwohl ein tatsächlicher Bezug weder stattfindet noch beabsichtigt ist.[8] Dafür sieht das Gesetz eine Geldbuße bis zu 50.000 Euro vor.[9] Bestätigen Sie deshalb nur Personen, die wirklich einziehen — das Formular fragt das vor dem Export ausdrücklich ab. Ob sich der Mieter angemeldet hat, dürfen Sie bei der Meldebehörde erfragen (§ 19 Abs. 1 Satz 3 BMG).
Kein Auszug mehr: warum das Formular nur den Einzug kennt
Von 2015 bis Oktober 2016 musste der Vermieter auch den Auszug bestätigen. Diese Pflicht wurde zum 1. November 2016 gestrichen; § 19 BMG nennt seither nur noch die Anmeldung, das Einzugsdatum und die nach § 17 Abs. 1 meldepflichtigen Personen.[10] Wer innerhalb Deutschlands umzieht, meldet sich nur an der neuen Anschrift an; die Abmeldung an der alten erledigt die Meldebehörde. Nur wer keine neue Wohnung im Inland bezieht — etwa beim Wegzug ins Ausland — meldet sich selbst ab, innerhalb von zwei Wochen nach dem Auszug, ohne Mitwirkung des Vermieters.[11] Viele Vordrucke im Umlauf tragen noch das Kästchen „Auszug“; dieses Formular verzichtet darauf.
Elektronisch statt Papier
Das Gesetz erlaubt die Bestätigung auch elektronisch — aber nur gegenüber der Meldebehörde, nicht gegenüber dem Mieter: Der Wohnungsgeber erhält dann ein Zuordnungsmerkmal, das er dem Mieter für dessen Anmeldung mitteilt.[12] Ob und wie eine Meldebehörde das anbietet, unterscheidet sich von Gemeinde zu Gemeinde; ein bundesweit einheitliches Verfahren gibt es nicht. Dieses Werkzeug erstellt die schriftliche Bestätigung — das Blatt, das der Mieter mitnimmt oder hochlädt. Es meldet nichts an eine Behörde.
Für Mieter: so bekommen Sie die Bestätigung
Bitten Sie Ihren Vermieter oder die Hausverwaltung um die Bestätigung, am besten gleich bei der Schlüsselübergabe, und nennen Sie dabei die Namen aller Personen, die mit einziehen, und den Einzugstag. Den Vordruck oben können Sie ausgedruckt mitbringen; der Vermieter braucht keinen Vordruck Ihrer Gemeinde. Mit der unterschriebenen Bestätigung, Ihrem Ausweis und — je nach Meldebehörde — dem Anmeldeformular melden Sie sich innerhalb von zwei Wochen nach dem Einzug an. Bekommen Sie die Bestätigung nicht rechtzeitig, teilen Sie das der Meldebehörde mit (§ 19 Abs. 2 BMG); Melden Sie sich trotzdem innerhalb der zwei Wochen an und teilen Sie der Meldebehörde mit, dass die Bestätigung fehlt (§ 19 Abs. 2 BMG); die fehlende Bestätigung ist die Ordnungswidrigkeit des Wohnungsgebers (§ 54 Abs. 2 Nr. 3 BMG).
So läuft es mit einem Nunc-Konto
Mit einem kostenlosen Konto ordnen Sie die Bestätigung einem Objekt zu: Anschrift und die Namen der Mietpartei aus der Objekt-Akte füllen die leeren Felder, das Einzugsdatum tragen Sie selbst ein, und die gespeicherte Bestätigung liegt danach beim Objekt und unter „Dokumente“ — neben Mietvertrag, Übergabeprotokoll und später Kautionsabrechnung. In die Akte wird dabei nichts geschrieben.
Quellen und Rechtsstand
Primärquellen: § 17 BMG (öffnet in neuem Tab) (Anmeldung, Abmeldung, Frist von zwei Wochen), § 19 BMG (öffnet in neuem Tab) (Mitwirkung des Wohnungsgebers, Pflichtangaben, elektronische Bestätigung, Verbot der Scheinanmeldung), § 54 BMG (öffnet in neuem Tab) (Bußgeldvorschriften). Die Auszugsbestätigung wurde durch das Erste Gesetz zur Änderung des Bundesmeldegesetzes zum 1. November 2016 gestrichen. Letzte Prüfung: 18. September 2026. Dieser Beitrag erklärt die allgemeine Rechtslage aus Vermietersicht und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung; die Namen in den Beispielen sind erfunden.
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Häufige Fragen
Ja. Der Wohnungsgeber ist verpflichtet, bei der Anmeldung mitzuwirken, und hat der meldepflichtigen Person den Einzug schriftlich zu bestätigen (§ 19 Abs. 1 Satz 1 und 2 BMG) — auch bei einer einzigen vermieteten Wohnung, auch bei Untervermietung (dann ist der Hauptmieter Wohnungsgeber). Wer den Einzug nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig bestätigt, handelt ordnungswidrig; die Geldbuße kann bis zu 1.000 Euro betragen (§ 54 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 3 BMG).
Zwei Wochen ab dem Einzug. Die Bestätigung ist innerhalb der Frist auszustellen, in der sich der Mieter anmelden muss — und das sind zwei Wochen nach dem Einzug (§ 19 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 17 Abs. 1 BMG). Am einfachsten füllen Sie das Blatt am Tag der Übergabe aus und geben es mit den Schlüsseln mit.
Ja, „Vermieterbescheinigung“ ist der umgangssprachliche Name für die Wohnungsgeberbestätigung nach § 19 BMG. Etwas anderes ist die Vorvermieterbescheinigung: eine freiwillige Auskunft des bisherigen Vermieters über den Verlauf des alten Mietverhältnisses, auf die kein Anspruch besteht und die mit der Anmeldung nichts zu tun hat.
Ja, wenn der Wohnungsgeber sie damit beauftragt hat. Das Gesetz lässt die Bestätigung durch den Wohnungsgeber oder eine von ihm beauftragte Person zu — und nur durch diese (§ 19 Abs. 1 Satz 2 und 5 BMG). Wer die Bestätigung ausstellt, ohne Wohnungsgeber oder beauftragt zu sein, handelt ordnungswidrig (§ 54 Abs. 2 Nr. 4 BMG). Ist der Wohnungsgeber nicht selbst Eigentümer, nennt die Bestätigung zusätzlich den Namen des Eigentümers (§ 19 Abs. 3 Nr. 1 BMG).
Nein. Die Pflicht, den Auszug zu bestätigen, wurde zum 1. November 2016 aus § 19 BMG gestrichen. Wer innerhalb Deutschlands umzieht, meldet sich nur an der neuen Wohnung an — mit der Bestätigung des neuen Wohnungsgebers; die Abmeldung an der alten Anschrift erledigt die Meldebehörde. Nur wer keine neue Wohnung im Inland bezieht, etwa beim Wegzug ins Ausland, muss sich selbst abmelden (§ 17 Abs. 2 BMG) — eine Mitwirkung des Wohnungsgebers sieht das Gesetz dafür nicht vor. Deshalb kennt dieses Formular nur den Einzug.
Nein. Das Gesetz schreibt keine bestimmte Form vor, nur den Inhalt: Name und Anschrift des Wohnungsgebers, der Name des Eigentümers, falls abweichend, das Einzugsdatum, die Anschrift der Wohnung und die Namen der einziehenden Personen (§ 19 Abs. 3 BMG). Viele Meldebehörden stellen eigene Vordrucke bereit; eine Bestätigung mit denselben Angaben und Ihrer Unterschrift erfüllt die Pflicht ebenso. Bietet Ihre Meldebehörde die elektronische Bestätigung an, erhalten Sie dort ein Zuordnungsmerkmal, das Sie dem Mieter mitteilen (§ 19 Abs. 4 BMG); ob und wie, unterscheidet sich von Gemeinde zu Gemeinde.
Während der Bearbeitung bleiben sie in Ihrem Browser-Tab. Beim PDF-Export werden sie verschlüsselt an Nunc übertragen und nicht gespeichert; die Word-Datei entsteht direkt im Browser. Erst wenn Sie die Bestätigung in Ihrem Konto speichern, liegt sie bei Nunc — beim Objekt, nur für Sie sichtbar. Die Namen und Daten werden nicht als Analyseereignisse erfasst. Mehr dazu im Datenschutz.
Wenn die Bestätigung ausgestellt ist
- Objekt anlegen und Mietverhältnis festhalten →
Mieternamen, Mietbeginn, Kaution und Übergabetermin an einer Stelle — die Bestätigung liegt dann beim Objekt.
- Wohnungsübergabeprotokoll für den Einzug →
Zählerstände, Schlüssel, Zustand der Räume — das zweite Dokument des Einzugstags.
Dieser Beitrag gibt Erfahrungen und allgemeine Informationen wieder und ersetzt keine Rechtsberatung. Für verbindliche Auskünfte zu Mietrecht und Steuern wenden Sie sich bitte an eine Anwältin, einen Anwalt oder eine Steuerberatung.