Mieterselbstauskunft: kostenlose Vorlage nach dem DSK-Muster 2026 (PDF & Word)

Die Selbstauskunft für Ihre Wohnungsbewerbung, aufgebaut nach dem Musterfragebogen der Datenschutzkonferenz (Stand Januar 2026): nur die Fragen, die Vermieter stellen dürfen, in drei Stufen — Besichtigung, Mietinteresse, Zusage. Online ausfüllen, als PDF oder Word laden, unterschreiben, dem Vermieter geben. Abschnitte, deren Zeitpunkt noch nicht gekommen ist, bleiben zusammengefaltet. Kostenlos, ohne Anmeldung; mit Konto für die nächste Bewerbung gespeichert.

Nicolai Schmid·Gründer von Nunc MietProfi·Rechtsstand Als bevorzugte Quelle hinzufügen

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Kurz zusammengefasst: Die Mieterselbstauskunft ist der Fragebogen, mit dem Sie sich als Mietinteressent bei einem Vermieter vorstellen. Eine gesetzliche Pflicht gibt es nicht — aber klare Grenzen, was gefragt werden darf und wann. Die Datenschutzkonferenz staffelt die Fragen seit Januar 2026 in drei Stufen: zur Besichtigung nur Name und ein Kontaktweg, bei Mietinteresse Personenzahl, Beruf, Einkommen, Haustiere, Insolvenz und Räumungstitel, und erst nach der Zusage Nachweise und die Fragen zu Mietrückständen. Das Formular oben ist genau nach diesem Muster gebaut. Für Vermieter: Sie dürfen den Bogen verwenden — er enthält nur zulässige Fragen und sagt Ihren Bewerbern, wann welche Angabe fällig ist.

Vordruck zum Ausdrucken

Sie füllen lieber handschriftlich aus, oder Sie sind Vermieter und wollen Interessenten einen Bogen mitgeben? Der Vordruck enthält dieselben Fragen wie das Ausfüll-Formular, mit Schreiblinien statt Feldern und den Stufen A, B und C als getrennten Abschnitten.

Kostenloser Download

Kostenlos, ohne Anmeldung. Aufgebaut nach dem Musterfragebogen der Datenschutzkonferenz, Stand Januar 2026; Hinweise für Mietinteressenten auf der letzten Seite.

Warum drei Stufen

Eine Selbstauskunft ist eine Datenerhebung vor Vertragsschluss. Der Vermieter darf nur erheben, was er für die Entscheidung über den Mietvertrag braucht — und das ist zu jedem Zeitpunkt etwas anderes.[1] Die Datenschutzkonferenz, das Gremium der Aufsichtsbehörden, hat ihre Orientierungshilfe im Januar 2026 neu gefasst und einen Musterfragebogen beigelegt, der die Fragen nach drei Momenten sortiert.[2] Viele Vordrucke, die im Umlauf sind, fragen noch alles auf einer Seite und vorab — das ist nicht mehr der Stand.

StufeWannWas gefragt werden darf
A · BesichtigungSie schauen sich die Wohnung anName, Vorname; ein Kontaktweg (Anschrift, Telefon oder E-Mail); bei einer Sozialwohnung, ob ein Wohnberechtigungsschein vorliegt
B · MietinteresseSie haben entschieden, die Wohnung anmieten zu wollenZahl der einziehenden Personen; Arbeitgeber; Beruf; Nettoeinkommen oder die Antwort auf eine Schwellenfrage („mindestens … € verfügbar?“); Haustiere, sofern der Vertrag sie nicht ohnehin erlaubt; laufendes Insolvenzverfahren; Räumungstitel der letzten fünf Jahre
C · ZusageDer Vermieter hat sich für Sie entschieden, unmittelbar vor dem VertragEinkommensnachweis (geschwärzt, wo nicht erforderlich); Bonitätsnachweis oder Auskunftei-Abfrage durch den Vermieter; Nachweis einer öffentlichen Kostenübernahme; Mietrückstände im laufenden Mietverhältnis; Kündigung des letzten Mietverhältnisses wegen Pflichtverletzung — mit der Möglichkeit, dazu Stellung zu nehmen

Das Formular folgt dieser Tabelle Schritt für Schritt. Die Abschnitte B und C bleiben im Dokument zusammengefaltet, bis Sie sie ausfüllen — so geben Sie zur Besichtigung nur Stufe A ab und bei der Bewerbung nichts, was erst nach der Zusage fällig ist.

Was Sie nicht gefragt werden dürfen

Unzulässig sind nach der Datenschutzkonferenz und den Aufsichtsbehörden unter anderem Fragen nach Familienstand, Heiratsabsichten, Schwangerschaft oder Kinderwunsch, nach Staatsangehörigkeit, Religion und ethnischer Herkunft, nach Krankheiten oder einer Behinderung, nach Vorstrafen oder Ermittlungsverfahren, nach der Mitgliedschaft in Partei, Gewerkschaft oder Mieterverein, nach der Dauer Ihrer Beschäftigung, nach den Gründen für monatliche Belastungen und nach den Kontaktdaten Ihres bisherigen Vermieters.[3] Gesundheitsdaten sind besonders geschützt,[4] und eine Benachteiligung wegen der ethnischen Herkunft ist auch außerhalb des Massengeschäfts verboten, also bei jeder Vermietung; die weiteren Merkmale des Gleichbehandlungsgesetzes greifen nur im Massengeschäft, das die Vermietung von Wohnraum in der Regel erst ab mehr als 50 Wohnungen ist.[5]

Auf solche Fragen müssen Sie nicht antworten. Eine unwahre Antwort auf eine unzulässige Frage bleibt nach ganz überwiegender Auffassung ohne Folgen. Anders bei den zulässigen Fragen der Stufen B und C: Wer beim Einkommen, bei einer laufenden Insolvenz, einem Räumungstitel oder bei Mietrückständen bewusst täuscht, riskiert die Anfechtung des Mietvertrags wegen arglistiger Täuschung oder eine Kündigung.[6] Der Bogen enthält deshalb über der Unterschrift die Erklärung, dass die Angaben der ausgefüllten Abschnitte vollständig und richtig sind — und keine Frage, bei der Sie in Verlegenheit kämen.

Nachweise, SCHUFA und Ausweis: erst nach der Zusage

Gehaltsabrechnungen, Kontoauszüge, ein Einkommensteuerbescheid und ein Bonitätsnachweis gehören in Stufe C. Der Musterfragebogen sagt ausdrücklich: keine unaufgeforderte Zusendung nicht erforderlicher Unterlagen — der Vermieter darf Unterlagen mit Personenbezug, die im Vermietungsprozess noch nicht erforderlich sind, aus datenschutzrechtlichen Gründen nicht verarbeiten.[2] Praktisch heißt das: Legen Sie Nachweise nicht der Bewerbung bei, sondern bringen Sie sie zum Vertragstermin mit. Auf Nachweisen dürfen Sie schwärzen, was nicht erforderlich ist — Steuerklasse, Konfession, einzelne Buchungen. Den Ausweis dürfen Sie zur Identitätsprüfung vorzeigen — bei einer Besichtigung, die Sie allein durchführen, schon in Stufe A —, kopiert werden darf er nicht. Eine Bonitätsprüfung über eine Auskunftei ist ein eigener Schritt mit eigenen Regeln; der Bogen fragt nur, ob Sie einen Nachweis vorlegen oder der Vermieter abfragt.

Für Vermieter: derselbe Bogen, in Ihrer Reihenfolge

Sie dürfen dieses Formular Ihren Interessenten geben. Es enthält nur die Fragen des Musterfragebogens und nennt zu jeder Stufe den Zeitpunkt, den die Datenschutzkonferenz vorsieht. Zwei Dinge bleiben Ihre Entscheidung: welche Fragen für Ihre Vermietung erforderlich sind (nicht erforderliche Fragen sind nicht zu stellen, nicht erforderliche Unterlagen nicht anzufordern) und wann Sie welche Stufe erbitten. Nach der Auswahl sind die Angaben der abgelehnten Bewerber zu löschen, sobald das Verfahren abgeschlossen ist — wegen der Frist für Ansprüche nach dem Gleichbehandlungsgesetz spätestens nach etwa sechs Monaten.[7][8] Eine „schwarze Liste“ abgelehnter Interessenten ist unzulässig. Wie Sie Bewerbungen in Stufen sortieren und entscheiden, steht im Leitfaden Mieter auswählen.

Für Mieter: Sie müssen vorab nichts ausfüllen

Es gibt keine Pflicht, eine Selbstauskunft abzugeben, und keine, vorab zu antworten. Praktisch entscheidet der Bogen mit, ob Sie zur Besichtigung eingeladen werden und wie schnell der Vermieter nach der Besichtigung entscheiden kann. Füllen Sie deshalb A und B vollständig aus, wenn Sie die Wohnung wollen, und lassen Sie C bis zur Zusage leer. Bewerben Sie sich auf mehrere Wohnungen, speichern Sie den Bogen im Konto und tauschen Sie nur Wohnung und Vermieter aus. Verlangt ein Vermieter mehr, als die Tabelle oben erlaubt, dürfen Sie die Frage offenlassen.

Nach der Auswahl: Löschen, nicht archivieren

Wird das Mietverhältnis nicht begründet, endet der Zweck der Erhebung mit dem Abschluss des Auswahlverfahrens. Der Vermieter hat die Angaben dann zu löschen; nur die Frist für Ansprüche nach dem Gleichbehandlungsgesetz rechtfertigt eine kurze Aufbewahrung. Sie können jederzeit Auskunft verlangen, welche Daten über Sie gespeichert sind, und deren Löschung fordern.[9] Dass auch große Vermieter daran scheitern, hat die Berliner Aufsicht mit ihrem Bußgeld gegen die Deutsche Wohnen gezeigt — dort ging es um ein Archiv ohne Löschkonzept für Daten von Mietern und Bewerbern.[10]

Quellen und Rechtsstand

Primärquellen: Orientierungshilfe der Datenschutzkonferenz zur Einholung von Selbstauskünften bei Mietinteressent:innen, Version 2.0 (öffnet in neuem Tab) mit Anlage Musterfragebogen (öffnet in neuem Tab) (Stand Januar 2026), Art. 5, 9, 15, 17 DSGVO (öffnet in neuem Tab), § 19 AGG (öffnet in neuem Tab), § 21 AGG (öffnet in neuem Tab), § 123 BGB (öffnet in neuem Tab), Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit: Selbstauskunft bei der Wohnungssuche (öffnet in neuem Tab). Letzte Prüfung: 22. September 2026. Dieser Beitrag erklärt die allgemeine Rechtslage für Mietinteressenten und Vermieter und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung.

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Häufige Fragen

Nein, eine Pflicht gibt es nicht. Praktisch bewirbt sich kaum jemand ohne: Die Selbstauskunft ist das Dokument, mit dem Vermieter Bewerbungen vergleichen. Die Datenschutzkonferenz betont, dass keine Pflicht besteht, vorab zu antworten, und dass jede Frage nur zu ihrem Zeitpunkt zulässig ist. Sie entscheiden, welche Stufe Sie wann abgeben.

Die Orientierungshilfe der Datenschutzkonferenz (Version 2.0, Januar 2026) staffelt die Fragen nach dem Zeitpunkt: A zur Besichtigung genügen Name und ein Kontaktweg; B, wenn Sie die Wohnung anmieten wollen, kommen Personenzahl, Arbeitgeber, Beruf, Einkommen, Haustiere, Insolvenz und Räumungstitel hinzu; C erst, wenn sich der Vermieter für Sie entschieden hat, legen Sie Nachweise vor und beantworten die Fragen zu Mietrückständen. Das Formular ist nach diesen Stufen gebaut, und Abschnitt C bleibt zusammengefaltet, bis Sie ihn ausfüllen.

Nach der Datenschutzkonferenz und den Aufsichtsbehörden unter anderem: Familienstand, Heiratsabsichten, Schwangerschaft oder Kinderwunsch, Staatsangehörigkeit, Religion, ethnische Herkunft, Krankheiten oder Behinderung, Vorstrafen, Mitgliedschaft in Partei, Gewerkschaft oder Mieterverein, die Dauer Ihrer Beschäftigung, Gründe für monatliche Belastungen und die Kontaktdaten Ihres bisherigen Vermieters. Solche Fragen enthält dieser Bogen nicht. Werden sie Ihnen trotzdem gestellt, müssen Sie nicht antworten; eine unwahre Antwort auf eine unzulässige Frage bleibt nach ganz überwiegender Auffassung ohne Folgen.

Gehaltsnachweise und Bonitätsnachweis erst in Stufe C, also nachdem der Vermieter sich für Sie entschieden hat und unmittelbar vor dem Mietvertrag. Auf Nachweisen dürfen Sie nicht erforderliche Angaben schwärzen, etwa Steuerklasse oder Konfession. Den Ausweis dürfen Sie zur Identitätsprüfung vorzeigen — bei einer Besichtigung, die Sie allein durchführen, schon in Stufe A —, kopiert werden darf er nicht. Schicken Sie Nachweise nicht unaufgefordert mit der Bewerbung: Der Vermieter darf Unterlagen, die im Verfahren noch nicht erforderlich sind, aus datenschutzrechtlichen Gründen nicht verarbeiten.

Bei zulässigen Fragen — Einkommen, laufende Insolvenz, Räumungstitel, Mietrückstände — kann eine bewusst falsche Angabe den Vermieter berechtigen, den Mietvertrag wegen arglistiger Täuschung anzufechten (§ 123 BGB) oder zu kündigen. Antworten Sie deshalb vollständig und richtig; der Bogen enthält dazu eine Erklärung über Ihrer Unterschrift.

Kommt kein Mietvertrag zustande, sind Ihre Angaben zu löschen, sobald das Auswahlverfahren abgeschlossen ist — wegen möglicher Ansprüche nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (Frist von zwei Monaten, § 21 Abs. 5 AGG) spätestens nach etwa sechs Monaten. Eine „schwarze Liste“ abgelehnter Bewerber ist unzulässig. Sie können jederzeit Auskunft verlangen (Art. 15 DSGVO) und die Löschung fordern (Art. 17 DSGVO).

Ja. Die DSGVO kennt für die Vermietung keine Bagatellgrenze; wer Bewerberdaten erhebt, ist Verantwortlicher. Das Benachteiligungsverbot wegen der ethnischen Herkunft gilt nach § 19 Abs. 2 AGG auch außerhalb des Massengeschäfts, also bei jeder Vermietung. Die weiteren Merkmale des § 19 Abs. 1 AGG greifen nur im Massengeschäft; die Vermietung von Wohnraum ist in der Regel keines, wenn der Vermieter insgesamt nicht mehr als 50 Wohnungen vermietet (§ 19 Abs. 5 Satz 3 AGG).

Während der Bearbeitung bleiben sie in Ihrem Browser-Tab. Beim PDF-Export werden sie verschlüsselt an Nunc übertragen und nicht gespeichert; die Word-Datei entsteht direkt im Browser. Erst wenn Sie die Selbstauskunft in Ihrem Konto speichern, liegt sie bei Nunc — nur für Sie sichtbar, löschbar mit dem Dokument oder dem Konto. Nunc gibt sie an keinen Vermieter weiter und erfasst Ihre Angaben nicht als Analyseereignisse. Mehr dazu im Datenschutz.

Wenn die Zusage da ist

Dieser Beitrag gibt Erfahrungen und allgemeine Informationen wieder und ersetzt keine Rechtsberatung. Für verbindliche Auskünfte zu Mietrecht und Steuern wenden Sie sich bitte an eine Anwältin, einen Anwalt oder eine Steuerberatung.