Mietkaution berechnen: Zinsen und Abrechnung

Kautionszinsen nach § 551 BGB tagesgenau – mit dem Bundesbank-Referenzwert je Monat, für eine Summe oder drei Raten, mit Zinseszins. Dazu Abzüge, Einbehalt und die fertige Kautionsabrechnung an den Mieter als Text und PDF. Kostenlos, ohne Anmeldung. Die Berechnung läuft in Ihrem Browser; nur der PDF-Export überträgt die Formularangaben einmal an unseren Server (dort nicht gespeichert), und das optionale Speichern im Konto legt sie in Ihrem Konto ab.

Referenzwert: Deutsche Bundesbank, Einlagen privater Haushalte mit Kündigungsfrist bis drei Monate · Zinsdaten Stand: Juli 2026

Schritt 1

Kaution und Anlage

Der Rechner lädt …

So rechnet der Mietkaution-Rechner

Das Rechenmodell dieses Rechners: Jeder Tag, an dem die Kaution angelegt ist, bringt Zinsen – Kapital × Zinssatz ÷ Tage des Kalenderjahres (365 oder 366, act/act). Der Einzahlungstag zählt, der Abrechnungstag nicht. Zum 31. Dezember werden die Zinsen gutgeschrieben und ab dem 1. Januar mitverzinst, so wie ein Sparbuch es tut. Das Gesetz schreibt weder Zinsmethode noch Gutschrifttermin vor; es sagt nur, dass die Erträge dem Mieter zustehen und die Sicherheit erhöhen (§ 551 Abs. 3 Satz 3 und 4 BGB) – hat Ihr Konto anders gutgeschrieben, gilt der Kontoauszug. Raten verzinsen sich ab ihrem eigenen Eingangstag; Zinsen laufen bis zum Tag der Rückgabe oder, wenn Sie einen eigenen Abrechnungstag angeben, bis zu diesem.

Zinsen eines Tages = Kapital × Zinssatz des Monats ÷ Tage des Jahres
Auszahlung = Kaution + Zinsen − Abzüge − Einbehalt

Beispiel mit den echten Werten: 1.500,00 € vom 1. Januar 2024 bis zum 1. Januar 2026 ergeben 11,16 € für 2024 und 10,31 € für 2025, zusammen 21,47 €. Der Zinssatz ist ein Referenzwert: Einen amtlichen „Spareckzins“ gibt es seit 2003 nicht mehr – die Bundesbank hat ihre Reihe für Spareinlagen mit dreimonatiger Kündigungsfrist mit dem Juni 2003 eingestellt. Der Rechner nimmt für Monate ab Januar 2003 den monatlichen Wert der MFI-Zinsstatistik für Einlagen privater Haushalte mit vereinbarter Kündigungsfrist bis drei Monate – eine Näherung für den „für Spareinlagen mit dreimonatiger Kündigungsfrist üblichen Zinssatz“ des § 551 Abs. 3 Satz 1 BGB, die nach den Methodischen Anmerkungen der Bundesbank über dem früheren Spareckzins liegt (in der Doppelerhebung Januar bis Juni 2003 um rund 1½ Prozentpunkte). Für den Mieter ist das günstig, und § 551 Abs. 4 BGB verbietet nur Abweichungen zu seinem Nachteil. Hat Ihr Kautionskonto tatsächlich anders verzinst, tragen Sie Ihren Satz oder den Zinsertrag laut Kontoauszug ein; der Kontoauszug ist dann maßgeblich.

Was für Kaution, Zinsen und Rückzahlung gilt

Höchstens drei Nettokaltmieten
Die Kaution darf das Dreifache der monatlichen Miete ohne Betriebskosten nicht übersteigen. Der Rechner prüft die Höhe nicht – er rechnet mit dem, was tatsächlich geflossen ist.
§ 551 Abs. 1 BGB
Drei Raten sind das Recht des Mieters
Eine Geldkaution darf in drei gleichen Monatsraten gezahlt werden, die erste zu Beginn des Mietverhältnisses. Jede Rate verzinst sich ab ihrem Eingang – deshalb nimmt der Rechner je Rate ein Datum.
§ 551 Abs. 2 BGB
Getrennt anlegen, Zinsen gehören dem Mieter
Der Vermieter legt die Kaution bei einem Kreditinstitut zum Zinssatz für Spareinlagen mit dreimonatiger Kündigungsfrist an (Satz 1); eine andere Anlageform kann vereinbart werden (Satz 2). In beiden Fällen ist die Anlage vom Vermögen des Vermieters zu trennen, und die Erträge stehen dem Mieter zu (Satz 3); sie erhöhen die Sicherheit (Satz 4). Wer nicht angelegt hat, schuldet die Zinsen trotzdem. Eine Vereinbarung zum Nachteil des Mieters ist unwirksam (Abs. 4) – eine für ihn günstigere Verzinsung nicht.
§ 551 Abs. 3 und 4 BGB
Keine gesetzliche Frist – und kein Zugriff für ausgeschlossene Nachforderungen
Der Rückzahlungsanspruch wird fällig, wenn eine angemessene Prüffrist abgelaufen ist und dem Vermieter keine Forderungen mehr zustehen, wegen derer er sich aus der Kaution befriedigen darf. Einen festen Termin gibt es nicht; in der Praxis werden häufig drei bis sechs Monate genannt. Entschieden hat der BGH in diesem Urteil: Eine Betriebskosten-Nachforderung, die nach § 556 Abs. 3 Satz 3 BGB ausgeschlossen ist, weil die Abrechnung zu spät kam, darf nicht aus der Kaution bedient werden.
BGH, Urteil vom 20.07.2016, VIII ZR 263/14
Einbehalt für die Betriebskostenabrechnung
Ist eine Nachforderung aus der noch ausstehenden Betriebskostenabrechnung zu erwarten, darf der Vermieter einen angemessenen Teil der Kaution bis zur Abrechnung einbehalten. Maßstab ist die vernünftigerweise zu erwartende Nachforderung – so viel darf zurückbehalten werden, nicht länger als bis zur Abrechnung. Der Einbehalt ist eine Rücklage, keine Forderung: Er kann nur zurückhalten, was nach den Abzügen noch da ist.
BGH, Urteil vom 18.01.2006, VIII ZR 71/05
Schäden: sechs Monate Verjährung, Aufrechnung bleibt
Ersatzansprüche des Vermieters wegen Veränderungen oder Verschlechterungen der Wohnung verjähren sechs Monate nach Rückgabe. Verjährung ist eine Einrede: Eine Klage auf Schadensersatz ist ohne Erfolgsaussicht, wenn der Mieter sie einwendet; eine bloße Zahlungsaufforderung hemmt die Frist nicht (dafür braucht es Verhandlungen, Mahnbescheid oder Klage, §§ 203, 204 BGB). Mit der Kaution aufrechnen darf der Vermieter nach dem BGH aber auch nach Fristablauf, wenn sich die Forderungen vor Ablauf aufrechenbar gegenüberstanden (§ 215 BGB) – für Schadensersatz aus dem Mietverhältnis auch dann, wenn er erst später Geld statt Wiederherstellung verlangt.
§ 548 Abs. 1, § 215 BGB; BGH, Urteil vom 10.07.2024, VIII ZR 184/23

Wie hoch die Kaution für den nächsten Mieter sein darf, wann die Raten fällig sind und wie Sie sie anlegen, steht im Ratgeber Mietkaution: Höhe, drei Raten und sichere Anlage.

Referenzzinssatz für die Mietkaution

Die letzten 24 Monate in % p. a. Quelle: Deutsche Bundesbank, Zeitreihe BBIM1.M.DE.B.L23.D.R.A.2250.EUR.N (MFI-Zinsstatistik, Einlagen privater Haushalte mit vereinbarter Kündigungsfrist bis 3 Monate, volumengewichteter Durchschnitt des Bestands zum Monatsende; geführt seit Januar 2003). Für Monate von Juni 1967 bis Dezember 2002 nutzt der Rechner die frühere Reihe BBIB1.M.DE.B.H.DNB.SPM.K3M.A.N1.11A (Spareinlagen mit dreimonatiger Kündigungsfrist, der „Spareckzins“). Die Bundesbank stellt beide Reihen auf einer Seite dar, nennt sie aber „nur sehr eingeschränkt miteinander vergleichbar“ – der Rechner weist auf den Wechsel hin, wenn ein Zeitraum über den Januar 2003 reicht.

MonatZinssatz
Juli 2026vorläufig0,72 %
Juni 20260,71 %
Mai 20260,69 %
April 20260,69 %
März 20260,68 %
Februar 20260,68 %
Januar 20260,68 %
Dezember 20250,73 %
November 20250,67 %
Oktober 20250,67 %
September 20250,66 %
August 20250,66 %
Juli 20250,65 %
Juni 20250,64 %
Mai 20250,66 %
April 20250,69 %
März 20250,70 %
Februar 20250,72 %
Januar 20250,74 %
Dezember 20240,73 %
November 20240,74 %
Oktober 20240,73 %
September 20240,76 %
August 20240,77 %

Die Bundesbank veröffentlicht einen Monat etwa fünf Wochen nach Monatsende, zunächst vorläufig. Datenstand dieser Seite: Juli 2026 (0,72 %), abgerufen am 09.09.2026 von bundesbank.de.

Häufige Fragen zu Kaution, Zinsen und Rückzahlung

So hoch, wie die Anlage sie tatsächlich erbringt – nicht mehr und nicht weniger. Der gesetzliche Regelfall ist die Anlage zum Zinssatz für Spareinlagen mit dreimonatiger Kündigungsfrist (§ 551 Abs. 3 Satz 1 BGB). Einen amtlichen „Spareckzins“ dafür gibt es seit 2003 nicht mehr; als Referenzwert dient der monatliche Zinssatz der Deutschen Bundesbank für Einlagen privater Haushalte mit vereinbarter Kündigungsfrist bis drei Monate (MFI-Zinsstatistik), zuletzt 0,72 % für Juli 2026 – eine Näherung, die über dem früheren Spareckzins liegt und damit zugunsten des Mieters ausfällt. Vereinbaren Vermieter und Mieter eine andere Anlageform, gelten deren Erträge. Alle Erträge stehen dem Mieter zu (Satz 3) und erhöhen die Sicherheit (Satz 4) – der Vermieter darf sie nicht behalten. Der Rechner nimmt den Referenzwert je Monat, einen selbst eingegebenen Satz oder den Zinsertrag laut Kontoauszug.

Eine gesetzliche Frist gibt es nicht. Der Rückzahlungsanspruch wird fällig, wenn eine angemessene Prüffrist abgelaufen ist und dem Vermieter keine Forderungen aus dem Mietverhältnis mehr zustehen, wegen derer er sich aus der Kaution befriedigen darf (BGH, Urteil vom 20.07.2016, VIII ZR 263/14). Wie lang die Prüffrist ist, hängt vom Einzelfall ab; in der Praxis werden häufig drei bis sechs Monate nach Rückgabe der Wohnung genannt, bei einer ausstehenden Betriebskostenabrechnung auch länger. Für Vermieter heißt das: Abrechnen, sobald alle Positionen feststehen – für Mieter: Nach einigen Monaten nachfragen und die Abrechnung anmahnen.

Nur Forderungen aus dem Mietverhältnis, die tatsächlich bestehen: Mietrückstände, Nebenkostennachzahlungen und Ersatz für Schäden, die über die normale Abnutzung hinausgehen. Für eine noch nicht erstellte Betriebskostenabrechnung darf ein angemessener Teil – in Höhe der vernünftigerweise zu erwartenden Nachforderung – bis zur Abrechnung zurückbehalten werden (BGH, Urteil vom 18.01.2006, VIII ZR 71/05); dieser Einbehalt ist eine Rücklage und begründet keine Forderung gegen den Mieter. Ersatzansprüche wegen Schäden verjähren sechs Monate nach Rückgabe (§ 548 Abs. 1 BGB); eine Klage darauf scheitert, wenn der Mieter die Verjährung einwendet, die Aufrechnung mit der Kaution bleibt nach dem BGH aber möglich (Urteil vom 10.07.2024, VIII ZR 184/23; § 215 BGB). Wer abzieht, muss die Forderung im Streit beweisen – Schäden mit dem Übergabeprotokoll, Fotos, einer Rechnung oder einem Kostenvoranschlag, Mietrückstände mit den Kontoauszügen.

Dann fehlt der Nachweis, in welchem Zustand die Wohnung zurückgegeben wurde. Wer einen Schaden behauptet, muss ihn beweisen – das ist der Vermieter, wenn er von der Kaution abziehen will. Ohne Protokoll, Fotos oder Zeugen lässt sich ein Abzug wegen Schäden im Streit kaum durchsetzen; Mietrückstände oder Nebenkostennachzahlungen brauchen kein Protokoll, sondern Kontoauszüge und Abrechnung. Der Rechner markiert deshalb jeden Abzug ohne Beleg. Für die nächste Vermietung: Ein- und Auszug mit einem Übergabeprotokoll dokumentieren, mit Zählerständen, Schlüsseln und Fotos.

Jede Rate verzinst sich ab dem Tag, an dem sie auf dem Kautionskonto eingeht. Der Mieter darf eine Geldkaution in drei gleichen Monatsraten zahlen; die erste ist zu Beginn des Mietverhältnisses fällig, die weiteren mit den folgenden Mietzahlungen (§ 551 Abs. 2 BGB). Der Rechner nimmt jede Rate mit ihrem eigenen Datum, rechnet tagesgenau und schreibt die Zinsen zum Jahresende gut, sodass sie im Folgejahr mitverzinst werden (Zinseszins) – das ist sein Rechenmodell, das Gesetz schreibt keine Methode vor. Wie hoch die Kaution höchstens sein darf – drei Nettokaltmieten – erklärt der Ratgeber Mietkaution: Höhe, drei Raten und Anlage.

Die geleistete Kaution mit Einzahlungsdatum, die angefallenen Zinsen mit Berechnungsgrundlage, jede Abzugsposition einzeln mit Betrag und Beleg, ein etwaiger Einbehalt für die Betriebskostenabrechnung mit Zeitraum und Begründung, der Auszahlungsbetrag und das Zahlungsziel – und die Kontoverbindung des Mieters. Der Rechner erstellt daraus ein Schreiben als Entwurf, zum Kopieren oder als PDF.

Ja, die Geldkaution ist bei einem Kreditinstitut anzulegen (§ 551 Abs. 3 Satz 1 BGB), getrennt vom eigenen Vermögen (Satz 3) – ein Kautionssparbuch, ein Mietkautionskonto oder ein verpfändetes Sparbuch des Mieters. Wer das Geld auf dem Girokonto belässt, verletzt die Anlagepflicht und schuldet dem Mieter trotzdem die Zinsen, die eine ordnungsgemäße Anlage erbracht hätte. Der Rechner zeigt dafür den Bundesbank-Referenzwert je Monat; das Schreiben formuliert diesen Fall ausdrücklich so, wenn Sie keine Anlageform angeben.

Den neuesten Monat, für den die Deutsche Bundesbank den Referenzwert – den Zinssatz für Einlagen privater Haushalte mit vereinbarter Kündigungsfrist bis drei Monate aus der MFI-Zinsstatistik – veröffentlicht hat, aktuell Juli 2026. Die Bundesbank veröffentlicht einen Monat etwa fünf Wochen nach Monatsende, zunächst als vorläufigen Wert. Für Monate, die noch nicht veröffentlicht sind, schreibt der Rechner den letzten Satz fort und weist darauf hin. Für Monate vor 2003 nutzt er die frühere Bundesbank-Reihe für Spareinlagen mit dreimonatiger Kündigungsfrist (den Spareckzins); beide Statistiken sind nach Angaben der Bundesbank nur sehr eingeschränkt vergleichbar.

Weiter

Abzüge wegen Schäden brauchen ein Protokoll – ohne dokumentierten Zustand bei Ein- und Auszug lässt sich ein Schaden im Streit kaum beweisen (Mietrückstände brauchen keines). Wohnungsübergabeprotokoll als Vorlage →

Der Mieter hat gekündigt? Der Fahrplan von der Kündigung bis zum neuen Mietvertrag: Mieter kündigt – was jetzt zu tun ist. Soll das Mietverhältnis vorzeitig und einvernehmlich enden: Mietaufhebungsvertrag-Vorlage.

Kaution für den neuen Mieter festlegen: Mietkaution – Höhe, Raten und Anlage. Begriff nachschlagen: Mietkaution im Glossar.

Dieser Beitrag gibt Erfahrungen und allgemeine Informationen wieder und ersetzt keine Rechtsberatung. Für verbindliche Auskünfte zu Mietrecht und Steuern wenden Sie sich bitte an eine Anwältin, einen Anwalt oder eine Steuerberatung.