Mieterhöhung berechnen

Kappungsgrenze, ortsübliche Vergleichsmiete und die Fristen des § 558b BGB – aus Ihrer heutigen Miete, dem Mietspiegelwert Ihrer Gemeinde und dem geplanten Zugang des Schreibens. Kostenlos, ohne Anmeldung; Ihre Beträge und Daten werden nicht gespeichert.

Mieterhöhung bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete, §§ 558–558b BGB · Rechtsstand: September 2026

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So rechnet der Mieterhöhung-Rechner

Zwei Grenzen gelten nebeneinander; die niedrigere bestimmt die neue Miete:

Obergrenze = min(Vergleichsmiete, Miete drei Jahre vor dem Wirksamwerden × 1,20 bzw. 1,15 [+ Modernisierungszuschlag])Vergleichsmiete = Mietspiegelwert je m² × Wohnfläche. Die Kappungsgrenze rechnet nicht ab der heutigen Miete, sondern ab der Miete, die drei Jahre vor dem Wirksamwerden galt – wer in dieser Zeit schon erhöht hat, hat entsprechend weniger Spielraum. Eine Modernisierungserhöhung (§ 559) aus diesen drei Jahren bleibt außen vor und kommt nach der Prozentrechnung wieder obendrauf. Liegt die Obergrenze nicht über der heutigen Miete, ist rechnerisch keine Erhöhung möglich; die neue Miete ist nie niedriger als die heutige.

Beispiel: 70-m²-Wohnung, Nettokaltmiete 560,00 €, seit vier Jahren unverändert; der Mietspiegel ergibt 9,50 € je m², also 665,00 €. Ohne abgesenkte Kappungsgrenze liegt die Grenze bei 560,00 € × 1,20 = 672,00 € – die Vergleichsmiete ist niedriger, die neue Miete beträgt 665,00 € (+105,00 € im Monat). Im 15-%-Gebiet kappt die Grenze bei 560,00 € × 1,15 = 644,00 €: neue Miete 644,00 € (+84,00 €), obwohl der Mietspiegel mehr hergäbe – die restlichen 21,00 € bleiben für später.

Die Termine folgen dem Zugang des Schreibens: Geht das Verlangen am 10. September 2026 zu, kann der Mieter bis zum 30. November 2026 zustimmen, die neue Miete ist ab dem 1. Dezember 2026 geschuldet, und die Klage auf Zustimmung ist bis zum 1. März 2027 möglich (der 28. Februar 2027 ist ein Sonntag, § 193 BGB). Gerechnet wird auf die Nettokaltmiete; Bruttowerte eines Mietspiegels rechnen Sie vorher um Betriebskosten herunter.

Was für die Mieterhöhung nach § 558 BGB gilt

15 Monate Ruhe, Verlangen nach zwölf
Die Zustimmung zur Erhöhung können Sie verlangen, wenn die Miete zu dem Zeitpunkt, zu dem die Erhöhung eintreten soll, seit 15 Monaten unverändert ist. Das Verlangen darf frühestens ein Jahr nach der letzten Erhöhung zugehen. Anpassungen wegen Modernisierung oder Betriebskosten (§§ 559–560) bleiben dabei außer Betracht und setzen die Frist nicht neu.
§ 558 Abs. 1 BGB
Obergrenze 1: die ortsübliche Vergleichsmiete
Maßstab sind die Entgelte, die in der Gemeinde für Wohnraum vergleichbarer Art, Größe, Ausstattung, Beschaffenheit und Lage in den letzten sechs Jahren vereinbart oder geändert wurden. In der Praxis liefert sie der Mietspiegel; der Rechner übernimmt den Wert, den Sie dort für Ihre Wohnung ermitteln.
§ 558 Abs. 2 BGB
Obergrenze 2: die Kappungsgrenze
Innerhalb von drei Jahren darf die Miete um höchstens 20 % steigen – in Gemeinden, die eine Landesverordnung als Gebiet mit besonders gefährdeter Wohnraumversorgung bestimmt, um höchstens 15 %. Bezugsgröße ist die Miete, die drei Jahre vor dem Wirksamwerden der neuen Miete galt. Es gilt die niedrigere der beiden Grenzen.
§ 558 Abs. 3 BGB
Textform und Begründung
Das Verlangen ist dem Mieter in Textform zu erklären und zu begründen – mit Mietspiegel, Mietdatenbank, Sachverständigengutachten oder drei Vergleichswohnungen. Enthält ein qualifizierter Mietspiegel Angaben für die Wohnung, sind sie mitzuteilen, auch wenn Sie anders begründen.
§ 558a BGB
Zustimmung, Wirksamkeit, Klage
Der Mieter kann bis zum Ablauf des zweiten Kalendermonats nach dem Zugang zustimmen; stimmt er zu, schuldet er die erhöhte Miete ab Beginn des dritten Kalendermonats nach dem Zugang. Bleibt die Zustimmung aus, kann der Vermieter innerhalb von drei weiteren Monaten auf Zustimmung klagen. Eine Vereinbarung zum Nachteil des Mieters ist unwirksam.
§ 558b BGB

Gesetzestexte gelesen auf gesetze-im-internet.de am 20.09.2026. Der Regierungsentwurf BT-Drs. 21/6807 (1. Lesung am 9. Juli 2026, Deutscher Bundestag) ändert die Kappungsgrenze des § 558 nicht; wir beobachten das Verfahren.

Häufige Fragen zur Mieterhöhung nach § 558 BGB

Die Kappungsgrenze begrenzt, um wie viel die Miete innerhalb von drei Jahren steigen darf: um höchstens 20 %, in Gemeinden mit einer Kappungsgrenzenverordnung des Landes um höchstens 15 % (§ 558 Abs. 3 BGB). Bezugsgröße ist nicht die heutige Miete, sondern die Nettokaltmiete, die drei Jahre vor dem Wirksamwerden der neuen Miete galt. Beispiel: Vor drei Jahren 560 €, seitdem unverändert – die Grenze liegt bei 560 € × 1,20 = 672 €, im 15-%-Gebiet bei 644 €. Wurde in den drei Jahren bereits erhöht, verkleinert das den Spielraum entsprechend. Erhöhungen wegen Modernisierung (§ 559) oder Betriebskosten (§ 560) zählen nicht mit – ein Modernisierungszuschlag bleibt bei der Prozentrechnung außen vor und kommt danach wieder obendrauf. Der Rechner rechnet genau so: Die Miete von vor drei Jahren geben Sie ein, wenn sie von der heutigen abweicht, den Zuschlag in ein eigenes Feld.

Das steht in der Kappungsgrenzenverordnung Ihres Bundeslandes: Die Landesregierungen bestimmen per Rechtsverordnung die Gemeinden, in denen die ausreichende Versorgung mit Mietwohnungen besonders gefährdet ist; dort gilt 15 % (§ 558 Abs. 3 Satz 2 und 3 BGB). Die Verordnungen gelten jeweils höchstens fünf Jahre und werden neu erlassen oder laufen aus – prüfen Sie deshalb die aktuelle Fassung auf der Seite Ihres Landes (meist beim Bau- oder Justizministerium). Der Rechner kennt diese Gebietslisten nicht; Sie wählen den Satz selbst. Mehr zum Begriff im Glossar: Kappungsgrenze.

Die Zustimmung zu einer Erhöhung können Sie verlangen, wenn die Miete zu dem Zeitpunkt, zu dem die neue Miete gelten soll, seit 15 Monaten unverändert ist; das Verlangen selbst darf frühestens ein Jahr nach der letzten Erhöhung zugehen (§ 558 Abs. 1 BGB). Da die neue Miete erst ab dem dritten Kalendermonat nach Zugang geschuldet wird (§ 558b Abs. 1 BGB), ergibt sich der Rhythmus: Verlangen frühestens nach zwölf Monaten, neue Miete frühestens nach 15 Monaten. Anpassungen nach §§ 559 und 560 setzen diese Frist nicht neu. Der Rechner nennt aus dem Datum, seit dem die aktuelle Miete gilt, den frühesten Zugang und das früheste Wirksamkeitsdatum.

Ab dem Zugang beim Mieter läuft ein fester Kalender (§ 558b BGB): Der Mieter kann bis zum Ablauf des zweiten Kalendermonats nach dem Zugang zustimmen; stimmt er zu, schuldet er die erhöhte Miete ab Beginn des dritten Kalendermonats nach dem Zugang. Stimmt er nicht zu, kann der Vermieter innerhalb von drei weiteren Monaten nach Ablauf der Zustimmungsfrist auf Zustimmung klagen. Beispiel: Zugang am 10. September – Zustimmung bis 30. November, neue Miete ab 1. Dezember, Klage bis Ende Februar. Fällt ein Fristende auf Samstag, Sonntag oder einen Feiertag, endet die Frist am nächsten Werktag (§ 193 BGB). Maßgeblich ist immer der Zugang, nicht das Briefdatum.

Aus dem Mietspiegel Ihrer Gemeinde: Viele Städte veröffentlichen ihn online, oft mit einem Abfrage-Tool, in dem Sie Baujahr, Wohnfläche, Lage und Ausstattung eingeben und eine Spanne in Euro je Quadratmeter erhalten. Den Wert, den Sie für Ihre Wohnung ansetzen – bei einer Spanne meist der Mittelwert, mit Zu- oder Abschlägen für Ausstattungsmerkmale –, tragen Sie in den Rechner ein; er multipliziert ihn mit der Wohnfläche. Wie die Einordnung ins Mietspiegelfeld funktioniert und was ohne Mietspiegel gilt, steht im Beitrag Ortsübliche Vergleichsmiete ermitteln. Der Rechner hat keine eigenen Mietspiegel-Daten und prüft die Einordnung nicht.

Nein. Die Mietpreisbremse (§§ 556d bis 556g BGB) begrenzt die Miete bei Beginn eines Mietverhältnisses – also bei der Neuvermietung – auf höchstens 10 % über der ortsüblichen Vergleichsmiete. Für Erhöhungen während des laufenden Vertrags gelten stattdessen § 558 mit der Vergleichsmiete als Obergrenze und die Kappungsgrenze. Beide Regeln knüpfen an dieselbe Vergleichsmiete an, gelten aber unabhängig voneinander. Was bei der Neuvermietung zu beachten ist, erklärt der Beitrag Mietpreisbremse für Vermieter.

Nein. Die Mieterhöhung nach einer Modernisierung (§ 559 BGB) ist ein eigener Weg mit eigenen Regeln: 8 % der umlagefähigen Kosten im Jahr (Abs. 1), eine eigene Kappung von 3 € (bzw. 2 €) je Quadratmeter in sechs Jahren (Abs. 3a), Ankündigungspflicht nach § 555c BGB und Härteeinwand (§ 559 Abs. 4) – und sie braucht keine Zustimmung des Mieters. Dieser Rechner behandelt nur die Erhöhung bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete nach § 558. Beide Wege können nebeneinander gegangen werden; die Modernisierungsumlage zählt bei der Kappungsgrenze des § 558 nicht mit. Berechnung und Beispiel: Mieterhöhung als Vermieter, Abschnitt Modernisierung.

Das Verlangen muss in Textform erklärt und begründet werden (§ 558a Abs. 1 BGB). Hinein gehören: alle Vermieter als Absender und alle Mieter als Adressaten, die Bezeichnung der Wohnung, die bisherige und die verlangte Nettokaltmiete als Betrag, der Zeitpunkt, ab dem sie gelten soll, und die Begründung – beim Mietspiegel die Einordnung der Wohnung in das Feld mit Spanne und Ihrem Wert. Existiert ein qualifizierter Mietspiegel, müssen dessen Angaben zur Wohnung mitgeteilt werden (§ 558a Abs. 3 BGB). Nicht hinein gehören eine Kündigungsandrohung oder „gestiegene Kosten“ als Begründung. Die vollständige Liste und die häufigsten Formfehler stehen im Beitrag Mieterhöhung als Vermieter. Der Rechner liefert die Zahlen und Termine dafür; das Schreiben selbst erstellt er in dieser Version nicht.

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Die Zahlen stehen – jetzt das Schreiben: Pflichtinhalte nach § 558a, die häufigsten Formfehler und was gilt, wenn der Mieter nicht zustimmt. Mieterhöhung als Vermieter: Schritt für Schritt →

Den Mietspiegelwert richtig einordnen: Ortsübliche Vergleichsmiete ermitteln. Begriff nachschlagen: Kappungsgrenze im Glossar.

Dieser Beitrag gibt Erfahrungen und allgemeine Informationen wieder und ersetzt keine Rechtsberatung. Für verbindliche Auskünfte zu Mietrecht und Steuern wenden Sie sich bitte an eine Anwältin, einen Anwalt oder eine Steuerberatung.