CO₂-Kosten aufteilen

Das Stufenmodell des CO₂-Kostenaufteilungsgesetzes für Wohngebäude: Aus Emissionen und CO₂-Kosten der Lieferrechnung – oder einer Schätzung aus dem Verbrauch – und der Wohnfläche ermittelt der Rechner die Stufe, die Anteile von Mieter und Vermieter in Euro und den Ausweistext für die Heizkostenabrechnung. Kostenlos, ohne Anmeldung; Ihre Zahlen werden nicht gespeichert.

Aufteilung der Kohlendioxidkosten, §§ 5–9 CO₂KostAufG · Rechtsstand: September 2026

Woher kommen die Zahlen?

Der Rechner lädt …

So rechnet das Gesetz

Zwei Zahlen von der Rechnung, eine vom Gebäude – daraus folgt die Stufe:

kg CO₂ je m² und Jahr = Brennstoffemissionen laut Rechnung ÷ WohnflächeDer Wert wird auf eine Dezimalstelle gerundet und in die Tabelle eingeordnet (§ 5 Abs. 1 S. 3). Der Vermieteranteil der Stufe bleibt bei Ihnen, der Rest wird nach dem Heizkostenschlüssel auf die Mieter verteilt (§ 7 Abs. 1). Ist der Abrechnungszeitraum kürzer als ein Jahr, gelten die Grenzen der Tabelle anteilig (§ 5 Abs. 1 S. 4).

Beispiel: Die Gasrechnung weist 21.000 kg CO₂ und 1.374,45 € CO₂-Kosten aus (21 t × 55 € × 1,19 Umsatzsteuer, Lieferjahr 2025), das Gebäude hat 600 m² Wohnfläche. Das ergibt 35,0 kg je m² – Stufe 6 (32 bis unter 37 kg), Anteil Mieter 50 %, Anteil Vermieter 50 %. Auf die Mieter entfallen 687,23 €, bei Ihnen bleiben 687,22 €.

Anlage zu den §§ 5 bis 7 CO₂KostAufG – Einstufung der Gebäude oder der Wohnungen bei Wohngebäuden
Stufekg CO₂ je m² und JahrMieterVermieter
1unter 12 kg100 %0 %
212 bis unter 17 kg90 %10 %
317 bis unter 22 kg80 %20 %
422 bis unter 27 kg70 %30 %
527 bis unter 32 kg60 %40 %
632 bis unter 37 kg50 %50 %
737 bis unter 42 kg40 %60 %
842 bis unter 47 kg30 %70 %
947 bis unter 52 kg20 %80 %
1052 kg und mehr5 %95 %

Gesetzestexte gelesen auf gesetze-im-internet.de am 21. September 2026: CO₂KostAufG mit Anlage, § 10 BEHG, EBeV 2030 Anlage 2. Für Heizungen nach § 43 GModG gilt ab 2028 eine hälftige Teilung (§§ 5a–5d) – siehe die Fragen unten.

Häufige Fragen zur CO₂-Kostenaufteilung

Nach dem Stufenmodell des CO₂-Kostenaufteilungsgesetzes (CO₂KostAufG): Sie ermitteln den CO₂-Ausstoß des Gebäudes in Kilogramm je Quadratmeter Wohnfläche und Jahr, runden auf eine Dezimalstelle und ordnen den Wert in die Tabelle der Anlage ein (§ 5). Unter 12 kg trägt der Mieter 100 %; mit jeder Stufe von 5 kg wandern zehn Prozentpunkte zum Vermieter; ab 52 kg trägt der Vermieter 95 %. Beispiel: 21.000 kg auf 600 m² sind 35,0 kg/m², also Stufe 6 – je 50 %. Ist der Abrechnungszeitraum kürzer als ein Jahr, gelten die Stufengrenzen anteilig (§ 5 Abs. 1 S. 4). Für Nichtwohngebäude gilt kein Stufenmodell, sondern eine feste hälftige Teilung (§ 8); dieser Rechner bildet nur Wohngebäude ab. Gebäude, für die die Heizkostenverordnung nicht gilt (§ 11 HeizkostenV), sind vom Gesetz ausgenommen (§ 2 Abs. 7). Wie die Aufteilung in die Abrechnung gehört, steht im Beitrag Nebenkostenabrechnung für Vermieter.

Aus der Rechnung des Brennstoff- oder Wärmelieferanten. § 3 CO₂KostAufG verpflichtet ihn, in allgemeinverständlicher Form die Brennstoffemissionen der Lieferung in Kilogramm CO₂, den „Preisbestandteil der Kohlendioxidkosten“, den heizwertbezogenen Emissionsfaktor und den Energiegehalt in Kilowattstunden auszuweisen. Der Preisbestandteil ist Emissionen × Zertifikatspreis zuzüglich Umsatzsteuer (§ 3 Abs. 3). Diese beiden Zeilen tragen Sie in den Rechner ein – sie sind die Berechnungsgrundlage, die die Abrechnung nennen muss. Bei Fernwärme weist der Wärmelieferant einen einheitlichen Emissionsfaktor seines Netzes aus (§ 3 Abs. 4); Fernwärme rechnen Sie deshalb nur über den Rechnungsweg. Liegt die Rechnung noch nicht vor, liefert die Schätzung aus dem Verbrauch eine Orientierung – für die Abrechnung selbst zählen die Werte der Rechnung.

Drei Angaben (§ 7 Abs. 3 CO₂KostAufG): den CO₂-Kostenanteil des Mieters, die Einstufung des Gebäudes oder der Wohnung nach § 5 und die Berechnungsgrundlagen – also Emissionen und Kosten laut Rechnung, Wohnfläche, kg je m² und die Stufe. Fehlen diese Angaben oder haben Sie den Anteil gar nicht ermittelt, darf der Mieter seinen gesamten Heizkostenanteil um 3 % kürzen (§ 7 Abs. 4). Der Ausweistext des Rechners enthält genau diese Angaben zum Einfügen in die Abrechnung; den Abrechnungszeitraum ergänzen Sie, weil die Abrechnung ihn selbst nennt. Vereinbarungen, nach denen der Mieter mehr trägt als nach dem Stufenmodell, sind unwirksam (§ 6 Abs. 1). Die Frist für die Abrechnung erklärt der Beitrag Nebenkostenabrechnung: die Zwölfmonatsfrist.

Ja, aber mit einer Korrektur (§ 9 CO₂KostAufG). Stehen öffentlich-rechtliche Vorgaben – das Gesetz nennt beispielhaft denkmalschutzrechtliche Beschränkungen, eine Pflicht zum Bezug von Wärmelieferungen (Anschluss- und Benutzungszwang) und die Lage in einer Erhaltungssatzung nach § 172 Abs. 1 Nr. 2 BauGB (Milieuschutz) – einer wesentlichen energetischen Sanierung des Gebäudes oder einer wesentlichen Verbesserung der Wärme- und Warmwasserversorgung entgegen, wird der Vermieteranteil halbiert (Abs. 1). Stehen sie beiden Maßnahmen entgegen, findet keine Aufteilung statt und der Mieter trägt die Kosten allein (Abs. 2). Sie dürfen sich darauf nur berufen, wenn Sie dem Mieter die Umstände nachweisen (Abs. 3). Der Rechner setzt die Halbierung oder den Wegfall um, sobald Sie die Beschränkung auswählen; ob sie im Einzelfall vorliegt, prüft er nicht.

Versorgt sich der Mieter selbst mit Wärme, kehrt sich die Richtung um: Er ermittelt aus seiner Lieferantenrechnung den Ausstoß seiner Wohnung je Quadratmeter, stuft nach der Anlage ein und hat gegen Sie einen Erstattungsanspruch in Höhe des Vermieteranteils (§ 5 Abs. 3, § 6 Abs. 2 CO₂KostAufG). Den Anspruch muss er in Textform innerhalb von zwölf Monaten geltend machen, nachdem der Lieferant ihm gegenüber abgerechnet hat; Sie können den Betrag mit der nächsten Betriebskostenabrechnung verrechnen oder zahlen ihn spätestens zwölf Monate nach der Anzeige. Nutzt der Mieter den Brennstoff auch für eigene Geräte zu anderen Zwecken – typisch der Gasherd –, kürzt sich der Erstattungsanspruch um 5 % (§ 6 Abs. 3 S. 2); bei gewerblicher Nutzung anderer Geräte muss der Heizverbrauch getrennt erfasst sein. Auf die Erstattungsansprüche muss schon die Lieferantenrechnung hinweisen (§ 3 Abs. 1 Nr. 5). Der Rechner zeigt in diesem Fall die Erstattung an den Mieter statt des umzulegenden Anteils.

Der nationale Zertifikatspreis nach § 10 Abs. 2 BEHG war ein Festpreis: 30 € je Tonne CO₂ in 2023, 45 € in 2024 und 55 € in 2025. Für 2026 gilt ein Preiskorridor von 55 bis 65 € je Tonne, in dem die Zertifikate versteigert werden; ab 2027 soll der Preis marktbasiert gebildet werden (§ 10 Abs. 3). Der Rechner belegt die Schätzung mit dem Festpreis des Lieferjahres vor, für 2026 mit der Obergrenze des Korridors – den tatsächlich berechneten Preis nennt Ihre Rechnung. Hinzu kommt die Umsatzsteuer, die der Lieferant auf den Preisbestandteil erhebt (§ 3 Abs. 3 CO₂KostAufG); der Rechner ergänzt 19 %.

Meist aus zwei Gründen. Erstens der Brennwert: Gasrechnungen weisen Kilowattstunden brennwertbezogen (Hs) aus, die Emissionsfaktoren der Emissionsberichterstattungsverordnung 2030 (EBeV 2030, Anlage 2) sind aber heizwertbezogen – 0,0558 t CO₂ je Gigajoule, das sind rund 0,201 kg je Heizwert-Kilowattstunde. Wer diesen Faktor direkt auf die Rechnungs-kWh anwendet, überschätzt den Ausstoß um gut 10 %. Dieser Rechner nutzt den Umrechnungsfaktor der Verordnung (3,2508 GJ je MWh) und kommt auf 0,1814 kg je abgerechneter Kilowattstunde; für Heizöl gelten 2,676 kg je Liter, für Flüssiggas 3,013 kg je Kilogramm. Zweitens die Umsatzsteuer: Der Preisbestandteil auf der Rechnung enthält sie (§ 3 Abs. 3 CO₂KostAufG), viele Rechner lassen sie weg. Beide Punkte sind der Grund, den Rechnungsweg zu nehmen, sobald die Rechnung vorliegt – die Schätzung ist eine Orientierung.

Das Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG, seit 29. Juli 2026 in Kraft) hat das CO₂KostAufG um die §§ 5a bis 5d ergänzt. Für Wohnungen in Gebäuden, in denen eine mit Gas, Heizöl oder Flüssiggas betriebene Heizung nach § 43 GModG eingebaut und betrieben wird, gilt ab dem 1. Januar 2028 statt des Stufenmodells eine hälftige Teilung der CO₂-Kosten; ab 2029 werden auch die Kosten des verpflichtend anteilig einzusetzenden Brennstoffs (bis 30 %) und ab 2028 die Netzentgelte der Gasversorgung hälftig geteilt (§ 5a Abs. 3). § 5b überträgt das auf Neubauten mit Erstnutzung bis Ende 2029, § 5d regelt Härtefälle für kleine Vermieter mit günstiger Miete und einem Gebäude der Effizienzklasse G oder H, in denen es beim Stufenmodell bleibt. Für Abrechnungszeiträume bis 2027 und für alle anderen Heizungen rechnet dieser Rechner nach dem Stufenmodell; den Rechtsstand nennt die Seite. Zum GModG allgemein: Gebäudeenergiegesetz im Glossar.

Weiter

Die CO₂-Zeile steht – der Rest der Abrechnung: Zwölfmonatsfrist, die vier Pflichtinhalte nach BGH, Umlageschlüssel, Heizkostenverordnung und was der Mieter einwenden kann. Nebenkostenabrechnung für Vermieter: Frist, Pflichtinhalte, Umlageschlüssel →

Die Abrechnung muss binnen zwölf Monaten nach Ende des Abrechnungszeitraums beim Mieter sein: Frist berechnen und Erinnerung per E-Mail bestellen. Begriff nachschlagen: Betriebskosten im Glossar.

Dieser Beitrag gibt Erfahrungen und allgemeine Informationen wieder und ersetzt keine Rechtsberatung. Für verbindliche Auskünfte zu Mietrecht und Steuern wenden Sie sich bitte an eine Anwältin, einen Anwalt oder eine Steuerberatung.