Energieausweis bei Vermietung: Pflicht, Anzeige und Übergabe
Inhalt
Kurz zusammengefasst: Ist für das Gebäude ein Energieausweis erforderlich und liegt er bei Veröffentlichung bereits vor, müssen bestimmte Energieangaben in eine kommerzielle Immobilienanzeige. Interessenten ist der Ausweis spätestens bei der Besichtigung zugänglich zu machen; nach Vertragsschluss ist eine Kopie zu übergeben. Prüfen Sie Ausnahmen und den konkreten Gebäudefall nach dem aktuellen Gebäudemodernisierungsgesetz, nicht nach alten EnEV-Ratgebern.[1]
Der Energieausweis ist keine bloße Unterlage für den späteren Vertrag. Er beeinflusst bereits die Wohnungsanzeige. Deshalb gehört die Prüfung in die Vorbereitung der Vermietung, bevor Sie Texte und Portalfelder finalisieren.
Entscheidungsweg: Brauche ich einen Energieausweis?
- Handelt es sich um ein Gebäude im Anwendungsbereich des GModG? Für bestimmte Gebäude und Nutzungen gelten Ausnahmen, etwa für besonders kleine Gebäude oder bestimmte Baudenkmäler. Die Ausnahme muss zum Objekt passen; „Altbau“ allein ist keine Ausnahme.
- Existiert bereits ein gültiger Ausweis? Energieausweise gelten grundsätzlich zehn Jahre. Prüfen Sie Ausstellungsdatum, Gebäudezuordnung und ob spätere Änderungen einen neuen Ausweis erfordern.
- Bedarfs- oder Verbrauchsausweis? Welche Art zulässig oder erforderlich ist, hängt unter anderem vom Gebäude und dessen Voraussetzungen ab. Wählen Sie nicht allein nach dem günstigsten Angebot.
- Wer darf ihn ausstellen? Die Ausstellungsberechtigung richtet sich nach dem GModG. Lassen Sie Qualifikation, Gebäudedaten und Lieferumfang bestätigen.
Bei Eigentumswohnungen liegt ein Ausweis häufig bereits bei der Verwaltung oder Gemeinschaft vor. Fordern Sie ihn früh an – nicht erst am Tag der Portalschaltung.
Welche Angaben gehören in die Anzeige?
Wenn vor Veröffentlichung ein Energieausweis vorliegt und die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind, nennt § 87 GModG abhängig vom Ausweistyp insbesondere Angaben wie:
- Art des Energieausweises
- Endenergiebedarf oder Endenergieverbrauch
- wesentlicher Energieträger der Heizung
- Baujahr des Gebäudes
- bei Wohngebäuden die Energieeffizienzklasse, soweit ausgewiesen
Übertragen Sie Werte exakt und mit Einheit. Verwechseln Sie Bedarf und Verbrauch nicht und erfinden Sie keine Effizienzklasse für ältere Ausweise, die keine ausweisen. Portalfelder helfen bei der Eingabe, übernehmen aber nicht die Verantwortung für die Richtigkeit.
Beispiel: Steht im Verbrauchsausweis „Endenergieverbrauch 118 kWh/(m²·a), Erdgas, Baujahr 1984, Klasse D“, übertragen Sie genau diese Systematik. Aus „118“ ohne Bezeichnung oder aus einer eigenen Hochrechnung entsteht keine brauchbare Pflichtangabe.
Vorlage bei Besichtigung und Übergabe
Machen Sie den Energieausweis oder eine Kopie spätestens bei der Besichtigung zugänglich. Findet keine Besichtigung statt, muss er dem Interessenten unverzüglich zugänglich gemacht werden. Nach Abschluss des Mietvertrags ist eine Kopie zu übergeben. Praktisch bedeutet das:
- Ausweis vor Termin auf Gebäude und Gültigkeit prüfen
- vollständige Fassung digital oder ausgedruckt bereithalten
- Anzeige und Ausweis auf identische Kennwerte kontrollieren
- Übergabe einer Kopie im Abschlussprozess dokumentieren
Der Ausweis garantiert keine konkrete Heizkostenhöhe. Verbrauch hängt auch von Nutzerverhalten und Zeitraum ab; Bedarf ist eine rechnerische Größe. Formulieren Sie deshalb keine Kostengarantie aus dem Kennwert.
Häufige Fehler
- Werte aus einem ähnlichen Nachbargebäude übernehmen
- Bedarfsausweis und Verbrauchsausweis verwechseln
- einen abgelaufenen Ausweis ungeprüft weiterverwenden
- alte EnEV-Checklisten statt des geltenden GModG verwenden
- Energieangaben erst nach Veröffentlichung ergänzen
- Modernisierungsmaßnahmen oder niedrige Heizkosten versprechen, die der Ausweis nicht belegt
Ist die Energieakte vollständig, prüfen Sie als Nächstes Grundriss und Wohnfläche und erstellen Sie anschließend Ihr Wohnungsinserat.
Quellen und Aktualität
Primärquelle: Gebäudemodernisierungsgesetz (öffnet in neuem Tab), insbesondere die Vorschriften zu Energieausweisen, Immobilienanzeigen, Vorlage und Übergabe. Letzte fachliche Prüfung: 23. August 2026; bei jeder GModG-Änderung erneut prüfen. Ausnahmen, Ausweisart und Ausstellerberechtigung sind objektabhängig und sollten im Zweifelsfall fachlich geklärt werden.
Über den Autor
Nicolai Schmid, Gründer von Nunc MietProfi. Hat selbst mehrere Wohnungen privat vermietet und mit Nunc MietProfi Dutzende Vermietungen begleitet — von der ersten Anzeige bis zur Vertragsunterschrift. Mehr über den Autor
Dieser Beitrag gibt Erfahrungen und allgemeine Informationen wieder und ersetzt keine Rechtsberatung. Für verbindliche Auskünfte zu Mietrecht und Steuern wenden Sie sich bitte an eine Anwältin, einen Anwalt oder eine Steuerberatung.